Freistellung bei Kündigung

Recht auf „Postensuchtage“

Mag. iur.  Ursula Thalmann
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Das Angestelltengesetz billigt jeder Dienstnehmerin, jedem Dienstnehmer in Österreich einen Freistellungsanspruch von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit pro Woche der Kündigungsfrist zu, falls das Dienstverhältnis vom Dienstgeber, der Dienstgeberin gekündigt wurde. Dieser – ursprünglich „Postensuchtage“ genannte – Anspruch muss vom Dienstnehmer dem Dienstgeber gegenüber angekündigt und terminisiert werden, um tatsächlich zuzustehen. Er ist aber nicht zweckgebunden, das heißt es ist nicht erforderlich, dass die Dienstnehmerin, der Dienstnehmer an den entsprechenden Tagen tatsächlich ein Vorst

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