Am 28. Februar 2024 hat der österreichische Nationalrat in §11b AVRAG beschlossen, dass alle Aus-, Fort- und Weiterbildungen, zu denen jemand für die Ausübung seines Berufs verpflichtet ist, als Arbeitszeit gelten und vom Dienstgeber bezahlt werden müssen.
Dies ist bei berufsberechtigten Apothekerinnen und Apothekern eindeutig der Fall: § 8 Abs 4 Apothekerkammergesetz normiert eine Verpflichtung zur Fortbildung für alle Apothekerkammermitglieder. Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung hat die Apothekerkammer letzten Sommer eine Richtlinie zur weiteren Ausführung der gesetzlichen Fortbildung
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