Teilpension, Teil 1

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Bei Abschluss des Koalitionspaktes wurden infolge von Budgetdefiziten im Pensionssystem auch Änderungen bei den Ruhestandsmodellen beschlossen. Das Ergebnis ist u. a. die seit 1.1.2026 mögliche Teilpension, die einen gleitenden Übergang in die Pension bei finanzieller Absicherung ermöglichen soll.

 
Für die Teilpension bedarf es der Erfüllung folgender Voraussetzungen: Erstens müssen die Anspruchsvoraussetzungen für irgendeine (vorzeitige) Alterspension erfüllt sein; zweitens muss das Dienstausmaß um mindestens 25 % und höchstens 75 % reduziert werden; drittens darf neben dem Teilpensionsbezug keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. 

Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsart


In Österreich gibt es grundsätzlich vier mögliche Alterspensionen: die Regelpension ab 65 Jahren – für ab 1.1.1964 geborene Frauen erfolgt eine schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters bis 2033 –, die Korridorpension mit 62 Lebensjahren und 40 Versicherungsjahren, die Langzeitversicherungspension oder „Hacklerpension“ ab 62 Jahren und 45 Beitragsjahren und die Schwerarbeitspension, die für angestellte Apotheker:innen jedoch grundsätzlich nicht infrage kommt. 

Voraussetzung für die Teilpension ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Pensionen zum Stichtag erfüllt sind, jedoch noch kein Pensionsantrag für eine dieser Pensionen gestellt wurde. 

Für eine Teilpension bedarf es eines eigenen Antrages bei der PVA, der mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme gestellt werden sollte. © Beigestellt
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Dienstausmaßreduktion


Zusätzlich zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsart müssen Dienstnehmer:in und Dienstgeber:in eine Reduktion der ursprünglichen Arbeitszeit vereinbaren, wobei der Gesetzgeber ein 3-Stufen-Modell zur Auswahl stellt: Bemessungsgrundlage ist die Normalarbeitszeit der letzten zwölf Monate, wobei im Falle von Schwankungen die überwiegende Arbeitszeit heranzuziehen ist (z. B. 7 Monate 7/10-Meldung, 5 Monate 6/10-Meldung ergibt 7/10).


Verbot einer selbstständigen Erwerbstätigkeit


Vor Erreichen des Regelpensionsalters darf neben einer Teilpension keine selbstständige Erwerbstätigkeit, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, ausgeübt werden. Dies führt zu einem Wegfall der Teilpension für die Zeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Nicht davon betroffen ist z. B. die unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem anderen Dienstgeber. Achtung: Der Gesetzgeber erlaubt in max. drei Monaten pro Kalenderjahr eine Mehrarbeit von 10 % über dem reduzierten Dienstausmaß, d. h., ab dem vierten Monat der Überschreitung fällt die Teilpension weg. Die Dienstnehmerin, der Dienstnehmer darf Mehrarbeit daher ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.


Verpflichtende Antragstellung


Für eine Teilpension bedarf es eines eigenen Antrages bei der PVA, der mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme gestellt werden muss. Die am Ende des Kalenderjahres vor Antritt der Teilpension vorliegende Gesamtgutschrift wird sodann in eine Teilpension und den weiterhin offenen Anteil gesplittet, der wie gewohnt weitergeführt wird.

Wenn der/die Teilpensionist:in bei Bezug der Teilpension das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat, erfährt die Teilpension einen Abschlag, dessen Höhe davon abhängig ist, welche Anspruchsvoraussetzungen für welche Pension erfüllt sind. Hat der/die Teilpensionist:in das Regelpensionsalter hingegen schon erreicht bzw. überschritten, wird die Teilpension mit einem Zuschlag von 5,1 % pro Jahr berechnet. Wenn die Dienstnehmerin, der Dienstnehmer dann endgültig in Pension geht, wird auch das offene Pensionskonto geschlossen und die Pension auf Basis beider Pensionsteile berechnet und ausgezahlt. Hierfür bedarf es eines neuerlichen Antrags an die Pensionsversicherungsanstalt.

Bei allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen ist das Juristenteam des VAAÖ für Sie da! Wir stehen Ihnen 
unter Tel. 01 404 14 411, montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr oder unter rechtsberatung@vaaoe.at zur Verfügung. 

Den 2. Teil zu den Änderungen bei der Altersteilzeit finden Sie in der nächsten Ausgabe, der ÖAZ 02/26.

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