Große Veränderungen im europäischen Tierarzneimittelrecht, das nun vorwiegend unmittelbar gilt (allen voran die EU-Verordnung 2019/6), haben dazu geführt, dass die Tierarzneimittel aus dem Arzneimittelgesetz herausgelöst wurden und nun im Tierarzneimittelgesetz (TAMG) geregelt werden.
Mag. pharm. Andreas Liebhart, aHPh, Leiter der Anstaltsapotheke der Veterinärmedizinischen Universität, betont: „Hervorzuheben sind die nun deutlich restriktiveren Vorgaben zu Verschreibung und Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel, insbesondere zur Metaphylaxe und Prophylaxe. Die aus der EU-Verordnung 2019/6 in das TAMG übernommene neue Kaskadenregel gibt den Tierärzt:innen künftig mehr Handlungsoptionen im Therapienotstand.“
Dokumentationspflichten für öffentliche Apotheken
Weiters erklärt Liebhart, dass die Dokumentationspflichten für öffentliche Apotheken bei der Abgabe von Tierarzneimitteln weitestgehend in das TAMG übernommen wurden. Dokumentiert werden müssen künftig alle abgegebenen verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel (d. h. nicht nur bei Nutztierpräparaten) sowie deren Zulassungsnummer. Die Aufbewahrungsfrist für die Rezepte (oder deren Kopien) wird auf sieben Jahre verlängert.
it