Die Bestimmungen des relativen Beschäftigungsverbotes im Mutterschutzgesetz kommen von dem Moment an zur Anwendung, in dem die Dienstnehmerin ihrem Dienstgeber/ihrer Dienstgeberin ihre Schwangerschaft mitteilt.
Die werdende Mutter darf zwar weiterhin beschäftigt werden – also arbeiten, aber mit gewissen Einschränkungen: Tätigkeiten, die sie oder das ungeborene Kind gefährden könnten sind nicht mehr erlaubt. Zum Beispiel dürfen keine schweren Lasten gehoben werden. Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden, dürfen nur dann versehen werden, wenn Sitzgelegenhe
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