Erhöhung der Fördersätze
Für Investitionen, die zwischen November und Dezember 2025 sowie im gesamten Jahr 2026 erfolgen, steigt der IFB von bisher 10 auf 20 %, bei Investitionen im Bereich Ökologisierung von 15 auf 22 %. Die Bemessungsgrundlage bleibt mit maximal 1 Mio. Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt. Damit sind zusätzliche Betriebsausgaben von bis zu 220.000 Euro möglich.
Begünstigte Investitionen
Gefördert werden neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die in inländischen Betrieben oder Betriebsstätten eingesetzt werden. Auch Anlagen zur Digitalisierung, Ökologisierung oder im Gesundheits-/Life-Science-Bereich sind förderfähig. Nicht begünstigt sind unter anderem Grund und Boden, gebrauchte Wirtschaftsgüter, GWG, Wirtschaftsgüter mit Nutzungsdauer unter vier Jahren, fossile Energieträger und deren Infrastruktur und PKW/Kombis mit CO₂-Emissionen über 0 g/km.
Anspruchsberechtigte
Der IFB kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften geltend gemacht werden, wenn sie betriebliche Einkünfte erzielen.
Zeitpunkt und Kombination mit anderen Förderungen
Der IFB wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht. Für Investitionen, die nach dem 31.10.2025 abgeschlossen werden, gilt der erhöhte Satz. Der erhöhte IFB ist im Jahr 2025 jedoch mit einem Investitionsbetrag von 166.667 Euro begrenzt. Degressive Abschreibung und Forschungsprämien können zusätzlich genutzt werden, nicht aber der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag für dasselbe Wirtschaftsgut.
Nachversteuerung
Der IFB muss rückgängig gemacht werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von vier Jahren veräußert, ins Ausland verbracht oder anderweitig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden wird (außer bei höherer Gewalt oder Betriebsübertragung). Die Nachversteuerung erfolgt über eine gewinnerhöhende Mehr-Weniger-Rechnung.
Fazit
Der erhöhte IFB bietet einen starken steuerlichen Anreiz, Investitionen in den Jahren 2025–2026 vorzuziehen.
Bei Fragen zum Investitionsfreibetrag können Sie mich gerne im Apothekerverband kontaktieren. Alternativ steht Ihnen Ihr/Ihre Steuerberater:in mit Sicherheit auch gerne unterstützend zur Verfügung.