Zwei rezente ÖAZ-Beiträge haben das bereits gezeigt: Michael Nagele beleuchtete den Missbrauch anaboler Steroide und begleitender Zusatzmedikation im Breitensport,¹ Christopher Waxenegger widmete sich Pre-Workout-Supplements und deren teils bedenklichen Inhaltsstoffen.² Auch die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) Austria hat beide Beiträge zur Kenntnis genommen und deren Kernpunkte in ihre Rubrik „Risiken und Nebenwirkungen“ aufgenommen.³ Als Einstieg in die Materie folgt hier, nach längerer Pause, wieder ein Doping-Update.
Methoden
M1 Manipulation von Blut und Blutbestandteilen
• M1.1 Blutdoping – alle Formen von Blutersatz sowie die Anwendung von Erythrozyten-Konzentraten
Ausnahme:
• Plasmavollspenden sowie das Spenden von
Plasmabestandteilen nach Plasmapherese, wenn dieser Eingriff in einer akkreditierten Sammelstelle durchgeführt wird
• M1.2 Künstliche Sauerstoff-Träger,
z. B. Perfluorkohlenwasserstoffe, Efaproxiral (RSR13), Voxelotor, Hämoglobin-basierter Blutersatz
Ausnahme:
• Sauerstoff, wenn als Supplement inhaliert
• M1.3 Jegliche Form der intravaskulären Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln
• M1.4 Die Anwendung von Rückatmungssystemen oder Ausrüstung zur Abgabe von Kohlenmonoxid, sofern nicht als diagnostisches Verfahren unter Aufsicht einer medizinischen oder wissenschaftlichen Fachkraft eingesetzt
M2 Chemische und physikalische Manipulation
• M2.1 Probenmanipulation und/oder -verfälschung,
z. B. Anwendung von Proteasen, Harntausch• M2.2 Intravenöse Infusionen
Anmerkung:
• Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von insgesamt mehr als 100 ml innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden
Ausnahme:
• Verabreichung im Rahmen von Krankenhausbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen diagnostischen Untersuchungen; umfassende Dokumentation
M3 Gen- und Zelldoping
• M3.1 Gebrauch von Nukleinsäure-Polymeren und Nukleinsäure-Analoga – dazu gehören unter anderem Technologien für Geneditierung, Genstilllegung und Gentransfer.
• M3.2 Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen sowie von Zellbestandteilen (Organellen)
Drei Kriterien für die Aufnahme in die Verbotsliste
Zunächst ein Blick auf die Kriterien, nach denen eine Substanz oder Methode überhaupt auf die Verbotsliste kommt.
1. Eine Substanz oder Methode ist zur Leistungssteigerung nachweislich geeignet
Dies ist vollinhaltlich nur für wenige Substanzen/Methoden zutreffend, nämlich S1 – Anabole Wirkstoffe, S2 – Peptidhormone und -mimetika, Wachstumsfaktoren, S4.3 – Activin-IIB-Rezeptor-Blocker, S4.4 – Metabolische Modulatoren, S6.a – Stimulanzien, M1, M2.1, M3 – verschiedene Methoden. Die genannten Gruppen werden als „non-specified“ eingestuft und die üblicherweise verhängten Sanktionen schöpfen das volle Strafausmaß aus.
Alle übrigen Wirkstoffgruppen sowie die Methode M2.2 („Infusionen“) gelten hingegen als „specified“. Sie stehen klar auf der Verbotsliste, ihre Anwendung muss aber nicht zwingend zu einer wie für die non-specified-Einträge nachgewiesenen Leistungssteigerung führen. Das verhängte Strafausmaß ist eventuell innerhalb gewisser Grenzen „verhandelbar“, d. h., das mögliche Strafausmaß wird nicht zwingend ausgeschöpft.
2. Eine Substanz oder Methode hat ein gesundheitsgefährdendes Potenzial, was einen „Schutzgedanken“ spiegelt.
Dieser Punkt nimmt Bezug auf die möglichen und unter Umständen schwerwiegenden Nebenwirkungen vieler Medikamente, wenn sie nicht indikationsgerecht angewendet werden. Auch die meisten Nahrungsergänzungsmittel haben mitunter ein nicht zu unterschätzendes Nebenwirkungspotenzial.
3. Die Anwendung widerspricht dem Sportgeist („Spirit of Sport“).
Dieser Punkt, der einer edlen Gesinnung entspringt, ist in der kommerziell orientierten Sport- und Wettkampfwelt nur mehr schwer vermittelbar. Da aber an Spitzenplätzen und Siegen mitunter hohe Prämien sowie einträgliche Sponsoren- und Werbeverträge hängen, sind Täuschung und Betrug des sportlichen Mitbewerbs die neuen Reizwörter, wenn jemand mit Doping die Leistung künstlich hinaufhebt. Mit Blick auf Geschädigte auch außerhalb der Ebene des rein sportlichen Geschehens schließt dieser Punkt in juristischer Lesart auch eine strafrechtliche Dimension mit ein. Wenn für eine Substanz oder Methode zwei der drei beschriebenen Kriterien zutreffen, erfolgt die Aufnahme in die Verbotsliste.
Stoffgruppen
S0 Nicht zugelassene Substanzen
• 2026 einige Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen mit dem Schwerpunkt Stabilisierung von Calcium-Strömen in der Skelettmuskulatur exemplarisch namentlich genannt
S1 Anabole Substanzen
• S1.1 Anabole androgene Steroide (AAS),
z. B. Nandrolon, Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA), Stanozolol, Testosteron, Tibolon
Anmerkung:
Die AAS stellen unverändert jene Substanzen mit den häufigsten Dopingvergehen dar.
• S1.2 Andere Anabolika, z. B. Clenbuterol, Osilodrostat, Ractopamin, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARM), Zeranol, Zilpaterol
S2 Peptid-Hormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika
• S2.1 Erythropoetine (EPO) und andere Wirkstoffe, die die Erythropoese fördern
– S2.1.1 Erythropoetin-Rezeptor-Agonisten, z. B. Erythropoetine, EPO-Mimetika
– S2.1.2 HIF-induzierbarer Faktor-Aktivatoren
– S2.1.3 GATA-Inhibitoren
– S2.1.4 Transforming growth factor beta (TGF-β)-Signalinhibitoren
– S2.1.5 Agonisten des körpereigenen Reparatur-Rezeptors
• S2.2 Peptidhormone und ihre Releasing-Faktoren
– S2.2.1 Testosteron-stimulierende Peptide nur bei Männern, z. B.
• Choriongonadotropin (CG)
• Luteinisierendes Hormon (LH), Lutropin alfa • Gonadorelin-Releasinghormon (GnRH,
Gonadorelin) sowie alle agonistischen Analoga
• Kisspeptin und seine agonistischen Analoga
– S2.2.2 Corticotropine samt den zugehörigen
Releasing-Faktoren, z. B. Corticorelin, Tetracosactid
– S2.2.3 Wachstumshormon (Human Growth Hormone, hGH, Somatropin, Somatotropin) inklusive seiner Analoga und Fragmente, z. B.
• Wachstumshormon-Analoga
• Wachstumshormon-Fragmente
– S2.2.4 Growth Hormone-Releasingfaktoren, z. B.
• Growth Hormone Releasing Hormon (GHRH) und seine Analoga
• Growth Hormone Sekretagoga (GHS) und Mimetika
• Growth Hormone-Releasing-Peptides (GHRPs)
• S2.3 Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren
– Fibroblast Growth Factors (FGFs), Hepatocyte Growth Factor (HGF)
– Insulin-like Growth Factor-1 (IGF-1, gleichzusetzen mit dem rekombinant gewonnenen Somatropin-Agonisten Mecasermin) und seinen Analoga
– Mechano-Growth-Faktors (MGFs)
– Platelet-Derived Growth Factor (PDGF)
– Thymosin-β4 und seine Derivate, z. B. TB-500
– Vascular-Endothelial Growth Factor (VEGF)
– Zu dieser Gruppe zählen auch alle anderen Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren, die in Muskeln, Bändern oder Sehnen die Proteinsynthese/den Proteinabbau, die Gefäßbildung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen.
S3 Beta-2-Agonisten
z. B. Fenoterol, Formoterol, Higenamin (Norcoclaurin), Indacaterol, Olodaterol, Procaterol, Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin, Tretoquinol (Trimetoquinol), Vilanterol
Anmerkung:
Für Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Viganterol bestehen Ausnahmeregelungen bei der Anwendung in Lokaltherapeutika bei Atemwegserkrankungen, wobei jedoch jeweils Auflagen bezüglich der Dosierung zu beachten sind.
S4 Hormon- und metabolische Modulatoren
• S4.1 Aromatase-Inhibitoren, z. B. Aminoglutethimid, Anastrozol, Arimistan, Exemestan, Formestan, Letrozol
• S4.2 Substanzen mit antiestrogener Wirkung, z. B. Bazedoxifen, Clomifen, Elacestrant, Fulvestrant, Ospemifen, Raloxifen, Tamoxifen
• S4.3 Stoffe, die die Aktivierung des Activin- IIB-Rezeptors verhindern, z. B.
– Aktivin A-neutralisierende Antikörper
– Aktivin-Rezeptor-IIB-Kompetitoren, z. B. Decoy-Aktivin-Rezeptoren (z. B. ACE-031)
– (Anti-)Aktivin-Rezeptor-IIB-Antikörper, z. B. Bimagrumab
– Myostatinhemmer, i. e. S. Substanzen, die die Myostatin-Expression verringern oder unterdrücken; Myostatin-bindende Proteine, z. B. Follistatin, Myostatin-Propeptid; Myostatin- oder Myostatin-Vorläufer-neutralisierende Antikörper, z. B. Apitegromab, Domagrozumab, Landogrozumab, Stamulumab
• S4.4 Metabolische Modulatoren
– S4.4.1
• Aktivatoren der durch AMP aktivierten Proteinkinase (AMPK), Substanzen, die also selbst Kinase-Eigenschaften besitzen,
z. B. AICAR, BAM15, MOTS-c
• Agonisten des Peroxisomen-Proliferator aktivierten Rezeptors delta (PPARδ), z. B. GW1516 (GW501516)
• Rev-Erbα-Agonisten, z. B. SR9009, SR91011
– S4.4.2 Insuline und Insulin-Mimetika, z. B. S519, S597
– S4.4.3 Meldonium
– S4.4.4 Trimetazidin
S5 Diuretika und maskierende Verbindungen
• Diuretika i. e. S., alle bekannten Verbindungen inklusive der Vaptane
Ausnahmen:
Drospirenon; topische ophthalmologische Anwendung von Carboanhydrasehemmern, z.B. Brinzolamid, Dorzolamid; lokales Felypressin in der Zahnheilkunde
• Maskierende Verbindungen
– Desmopressin
– Probenecid
– Plasmaexpander, i. e. S. der intravenöse Gebrauch von Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol
Doping-Verbotsliste 2026
Durch einschließende Formulierungen wie „inklusive andere Vertreter der gegenständlichen Gruppe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnliche/r/n biologische/r/n Wirkungen“ oder „inklusive aller optischen Isomere“ ist zwar dem Verbandsrecht Genüge getan, eine strafrechtliche Verfolgung ist aber aufgrund des Bestimmtheitsgebotes, das die ausdrückliche Nennung des Tatgegenstandes, also beispielsweise die exakte Substanzbezeichnung, fordert, nicht möglich.4
Wirkstoffe auf der Verbotsliste, die über zugelassene Indikationen verfügen und in registrierten Arzneimitteln enthalten sind, bedürfen ausnahmslos einer sogenannten Medizinischen Ausnahmegenehmigung = Therapeutic Use Exemption (TUE). Betroffene Sportler:innen, die mangels Alternativen Arzneimittel aus der Verbotsliste benötigen, müssen sich mit ihren betreuenden Ärzt:innen rechtzeitig um eine Bewilligung kümmern. Die Langform der Verbotsliste5 samt ausführlicheren Kommentaren ist in den Archiven der ÖAZ abrufbar.
Monitoring-Programm
Das Monitoring-Programm (MP) schafft die Möglichkeit, Tendenzen im Medikamentenkonsum der Sportler:innen zu erkennen, und stellt oft die Vorstufe zur Aufnahme eines Wirkstoffs in die Verbotsliste dar. Umgekehrt können Wirkstoffe auch jahrelang im MP geparkt sein, z. B. Therapeutika, die gegen banale Erkältungserkrankungen eingesetzt werden; dies schafft in der Praxis einen gewissen Freiraum. Die Analyse und Protokollierung erfolgt anonym durch die akkreditierten Dopingkontroll-Labore und ohne weitere Meldung an die WADA und daher ohne Sanktionierung.
Nur Stoffgruppen
S6 Stimulanzien
• S6.a Nicht-spezifizierte Stimulanzien
Adrafinil (Prodrug von Modafinil), Amfepramon, Amfetamin, Amfetaminil, Amiphenazol, Benfluorex, Benzylpiperazin, Bromantan, Clobenzorex, Cocain, Croprop-amid, Crotetamid, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Fladrafinil, Flmodafinil, Fonturazetam (4-Phenylpirazetam, Carphedon), Furfenorex, Hydrafinil (Fluorenol), Lisdexamfetamin, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, d-Metamfetamin, p- Methylamphetamin, Modafinil, Norfenfluramin, Phendimetrazin, Phentermin, Prenylamin, Prolintan
Anmerkung:
• Die S6.a-Stimulanzien sind nicht-spezifiziert; die Aufzählung ist aber endlich.
• S6.b Spezifizierte Stimulanzien
z. B. verschiedene isomere Methylhexanamine,
Cathin, Cathinon und seine Analoga wie Mephedron, Methedrone, α- Pyrrolidinovalerophenon, Ephedrin, Epinephrin (Adrenalin), Etilefrin, Heptaminol, Levmet- amfetamin, Methylendioxymethamphetamin (MDMA, Ecstasy), Methylephedrin, Methylphenidat, Octodrin, Octopamin, Oxilofrin (Methylsynephrin), Phenmetrazin, Pseudoephedrin, Selegilin), Sibutramin, Solriamfetol, Strychnin
Anmerkung:
• Methylhexanamine sind beliebte Bestandteile von Nahrungsergänzungsmitteln
Ausnahme:
• Clonidin, Guanfacin
• Epinephrin (Adrenalin), wenn als Vasokonstriktor in Kombination mit Lokalanästhetika oder in Lokalformulierungen zur Anwendung am Auge und in der Nase
• Imidazolin-Derivate zur dermatologischen (auf der Haut, lokal), nasalen (in der Nase), ophthalmologischen (am Auge) oder aurikulären (im Gehörgang) Anwendung
• Stimulanzien, die in das Monitoring-Programm aufgenommen sind, siehe unten
• Grenzwertregelungen bestehen für Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin
S7 „Narkotika“ = Schmerzmittel vom Opioid-Typ
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon (inklusive Levomethadon), Morphin, Nicomorphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin, Tramadol
Anmerkungen:
• Die Narkotika sind spezifiziert, die Aufzählung ist endlich.
• Die Aufnahme von Tramadol per 2024 war
umstritten, wurde aber seitens der WADA durchgesetzt.
S8 Cannabinoide
Alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide, z. B.
• Cannabis (Haschisch, Marihuana) und Cannabis-Produkte
• Natürliche und synthetische Tetrahydrocannabinole
• Synthetische Cannabinoide, die die Wirkungen von THC nachahmen
Anmerkungen:
• Ausdrücklich ausgenommen von der WADA-Verbotsliste: Cannabidiol
S9 Glucocorticoide
Alle bekannten Verbindungen
Ausnahmen:
• Inhalative Formulierungen, auch in Kombination mit den vier für die Inhalation freigestellten Beta-2-Agonisten, weiters in Kombination mit Anticholinergika und Antihistaminika
– Topische Anwendungen
Dermal; aurikulär, nasal, ophthalmologisch, perianal; zahnärztlich-intrakanal
Anmerkungen:
• Achtung:
Die Anwendung von Glucocorticoiden in der Mundhöhle (oromukosale Anwendung) ist der peroralen Anwendung gleichgestellt und daher im Wettkampf (zur Wettkampfzeit) verboten.
• Bei perianalen Anwendungen ist darauf zu achten, dass daraus nicht irrtümlich eine rektale Anwendung mit entsprechend höherer Aufnahme des Wirkstoffs in den Körper wird.
P1 Beta-Blocker
Alle bekannten Verbindungen
Anmerkungen:
• Sportarten, in denen Beta-Blocker im Wettkampf (zur Wettkampfzeit), verboten sind: Automobilsport, Billard, Dart, Golf, Minigolf
• Sportarten, in denen Beta-Blocker im Training und im Wettkampf, d. h. zu allen Zeiten, verboten sind: Bogenschießen, Schießdisziplinen (mit Waffen), Unterwassersport, z. B. Freitauchen, Speerfischen, Zielschießen
Monitierungen können erfolgen
• Nur im Wettkampf und im Training, z. B. Gonadorelin-Releasinghormon (GnRH)-Analoga bei Sportlerinnen unter 18 Jahren, Marker von Sema-glutid und Tirzepatid,
• Im Wettkampf, z. B. bestimmte S6.b-Stimulanzien, einige Verbindungen, die unter die S7-Narkotika fallen würden
• Nur im Training, z. B. Fentanyl, Tramadol (beide S7).
E-Learning-Kurs für Apotheker:innen
Die NADA Austria bereitet aktuell einen eigenen E-Learning-Kurs für Apotheker:innen und Pharmazeut:innen vor, der auch akkreditiert werden soll. Der Kurs wird voraussichtlich ab Herbst 2026 verfügbar sein. Die ÖAZ wird rechtzeitig über den Start informieren.
Quellen
1 Nagele M, et al.: Um jeden Preis: Schnelle Wirkung, lebenslange Folgen. ÖAZ 2026; 80 (5): 42-45
2 Waxenegger C: Kick vor dem Training – Pre-Workout-Supplements. ÖAZ 2026; 80 (6): 60-66
3 https://www.nada.at/de/medizin/risiken-nebenwirkungen/marketshow-anabolika-kur-haeufig-verwendete-zusatz-substanzen-und-typische-nebenwirkungen
4 Noidoilt, IS: Strafbarkeit von Doping nach dem Anti-Doping Bundesgesetz 2021 und anderen Nebengesetzen. Dissertation Wirtschaftsuniversität Wien 2025
5 https://www.nada.at/files/doc/Listen/Verbotsliste-2026.pdf;
die Liste ist die beglaubigte Übersetzung der Verbotsliste der World Anti-Doping Agency (WADA) mit dem Gültigkeitszeitraum 2026