Wer kann eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen?

Arbeitnehmerveranlagung 

Alexander Lackinger, BSc, StB
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Freiwillig kann jede/r Arbeitnehmer:in eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Diese kann innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Bis zum 31.12.2024 kann also noch die Veranlagung für 2019 erfolgen.

Wer muss eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben? 

Im Einkommensteuergesetz ist definiert, wer verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen muss. Diese muss, wenn elektronisch über FinanzOnline eingebracht, bis zum 30.06. des Folgejahres eingereicht werden.

Eine Arbeitnehmerveranlagung muss erfolgen, wenn das Gesamteinkommen im Kalenderjahr mehr als € 13.598,– beträgt und einer der folgenden, nicht abschließend angeführten Fälle, vorliegt:

  • Bezug von anderen Einkünften über mehr als € 730,–, wie z. B. durch Vermietung oder aus einem Werkvertrag.
  • Wenn gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden
  • ein Familienbonus Plus bezogen wurde und dieser zu hoch oder zu Unrecht bezogen wurde
  • ein Freibetragsbescheid in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde
  • Pendlerpauschale, Kinderbetreuungszuschuss zu Unrecht bezogen wurde
  • Alleinverdiener- oder Alleinerzieherbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Wurde bis zum 30.06. des Folgejahres keine freiwillige Veranlagung eingebracht, nimmt das Finanzamt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung vor, wenn aufgrund der beim Finanzamt bekannten Datenlage eine Gutschrift resultiert. Diese Veranlagung kann mittels einer zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten Veranlagung korrigiert werden.

Welche Aufwendungen können berücksichtigt werden?

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind (z. B. Fortbildungskosten), und werden automatisch mit einem Betrag von € 132,– pro Jahr in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Übersteigen die Werbungskosten diesen Betrag, dann kann ein nachweislich höherer Betrag angesetzt werden.

Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz abschließend aufgezählt und betreffen z. B. den Kirchenbeitrag bis € 400,–, Aufwendungen für die thermische Sanierung oder Spenden an bestimmte Einrichtungen und Institutionen.

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Im Einkommensteuergesetz wird aufgezählt, welche steuerlich relevant sind. Durch das Ansetzen dieser Aufwendungen (mit oder ohne Selbstbehalt), wie z. B. Krankheitskosten und Katastrophenschäden, sollen unzumutbare Härtefälle vermieden werden.

Diese drei oben genannten Aufwandsarten reduzieren die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Absetzbeträge hingegen reduzieren die Steuerlast direkt. Dazu zählen z. B. der Familienbonus Plus, der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag.
Bei Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung können Sie mich gerne im Apothekerverband kontaktieren. Alternativ steht Ihnen Ihr/Ihre Steuerberater:in mit Sicherheit auch gerne unterstützend zur Verfügung.

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