Begünstigungen bei Verkauf

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Verkauft ein/e Apotheker:in seine/ihre Apotheke oder gibt den Betrieb auf, können verschiedene steuerliche Begünstigungen zur Anwendung gelangen. Eine dieser Begünstigungen stellt die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes mit dem „Hälftesteuersatz“ dar. 

Der Hälftesteuersatz ist eine Steuerbegünstigung, bei der sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes reduziert. 

Berechtigende Gründe 

Durch den Hälftesteuersatz begünstigt sind unter anderem Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung- oder -aufgabe aus einem der folgenden Gründe erfolgt:

  • Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe infolge des Todes des/der Steuerpflichtigen
  • Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung
  • Der/die Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt die Erwerbstätigkeit ein (eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730 im Kalenderjahr übersteigen).

Der Hälftesteuersatz steht weiters nur über Antrag zu, und wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

Veräußerungsgewinne

Diese sind Gewinne, die erzielt werden bei:

  • der Veräußerung
     – des ganzen Betriebs
     – eines Teilbetriebs
     –  eines Anteils eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin, der/die als Unternehmer:in (Mitunternehmer:in) des Betriebes anzusehen ist+
  •  der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes) 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat diesbezüglich im Jänner 2023 erkannt, dass für die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert werden muss.

Fazit 

Da die Inanspruchnahme der Begünstigung des Hälftesteuersatzes die Veräußerung des gesamten Betriebs verlangt, bedeutet dies entsprechend dem VwGH-Urteil für Mitunternehmeranteile (z. B. Kommanditanteile), dass immer der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert werden muss, um bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Hälftesteuersatz erfolgreich beantragen zu können. Die Veräußerung bloß einer Quote des Miteigentumsanteils reicht grundsätzlich nicht. Obwohl die Veräußerung eines anteiligen Mitunternehmeranteils zwar nicht zur Halbsatzbegünstigung berechtigt, steht aliquot ein gewinnmindernder Freibetrag (gesamt € 7.300) für die Veräußerung des Anteiles zu.

Aufgrund der Komplexität dieser Thematik wird jedenfalls die Konsultation einer Rechts- und Steuerberatung empfohlen.

Mag. Anita Witzler
Mitarbeiterin von Steuerkonsulent 
Dr. Reinhard Schwarz

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