
Während das Gesundheitsministerium unsere Richtlinie zur Verpflichtenden Fortbildung abgesegnet hat, stellt sich das Arbeitsministerium auf den Standpunkt, dass eine Verpflichtende Fortbildung, die bei Nichterreichen der erforderlichen Punkte keine Konsequenzen vorsieht, keine Fortbildung im Sinne des AVRAG ist und § 11b deshalb nicht gilt. (Nähere Infos dazu in der aktuellen Pharmazie Sozial 04/24, sowie in der ÖAZ 18/24). Wir stehen also wieder am Anfang. Und das alles nur, weil der Apothekerverband – trotz vieler Anfragen unsererseits – es verabsäumte, mit uns rechtzeitig die Details zu
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