Fragen zur Abgabe

Psychotropenverordnung 

Mag. pharm. Dr. Bernhard Ertl
Artikel drucken
Psychotropenverordnung © iStock
© iStock

WAS IST BEI DER ABGABE VON BENZODIAZEPINEN ZU BEACHTEN?

Bei Verschreibungen von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe aus der Gruppe der Benzodiazepine enthalten, darf keine wiederholte Abgabe angeordnet werden (§ 10 Abs. 4 Psychotropenverordnung).

Beispiel:

Halcion OP VI à 10 Stk. → hier gilt OP VI als eine Abgabe und nicht als Wiederholung. Die Abgabe kann bei Privatrezepten innerhalb der Gültigkeitsdauer des Rezepts jedoch auch in Teilmengen erfolgen. Pro Verschreibung ist höchstens der sich aus der Fachinformation ergebende Bedarf für zwei Monate verschreibbar.


Erweisen sich diese Mengen für eine/n Patienten/in als unzureichend, so ist die Verschreibung von Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt durch den Vermerk „necesse est“ zu kennzeichnen (§ 10 Abs. 2 der Psychotropenverordnung). Dieser Vermerk darf nicht von Apotheker:innen nachgetragen werden. Soweit das Rezept nicht diesen Vorschriften entspricht, ist die Abgabe von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten. Besteht ein Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch, muss ebenfalls die Abgabe verweigert werden (§ 13 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005).

FLUNITRAZEPAM

Seit Dezember 2012 dürfen Flunitrazepam-haltige Arzneimittel (Rohypnol®) nur noch auf einem Suchtgiftrezept verordnet werden (Rezeptzeichen:PV). Anders als bei Suchtgiften ist nur die Abgabe und nicht der Eingang zu dokumentieren. Die Abgabe eines Flunitrazepam-haltigen Arzneimittels ist drei Jahre von der Apotheke in Form einer Kopie des Rezeptes aufzubewahren. Als Serviceleistung hat die Pharmazeutische Abteilung der Österreichischen Apothekerkammer die zulässigen Abgabemengen in einer Tabelle zusammengefasst (siehe auch Kammerinfo 2/26).

Das könnte Sie auch interessieren