
Die Mitarbeiterprämie 2025 (§ 124b Z 478 EStG) ermöglicht unabhängig von einer kollektivvertraglichen Regelung freiwillige Bonuszahlungen an Arbeitnehmer:innen.
Die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 ist eine einmalige Zahlung von bis zu 1.000 Euro pro Arbeitnehmer:in und Jahr, die zwar lohnsteuerfrei, nicht aber sozialversicherungs- oder abgabenfrei ist. Die Bonuszahlung ist nur bei kumulativem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit:
• Die Zahlung muss zusätzlich zum bisherigen Gehalt erfolgen und darf nicht bereits üblich oder vereinbart gewesen sein.
• Ein vertraglich vereinbarter Jahresbonus darf nicht einfach als Mitarbeiterprämie 2025 deklariert werden – auch dann nicht, wenn er nur einmalig ausbezahlt wird. Die Prämie muss einen sachlichen betriebsbezogenen Anlass haben, zum Beispiel eine besondere Mehrbelastung, kurzfristige Vertretung bei Personalausfall oder überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft.
• Individuelle Auszahlungen sind erlaubt, wenn sie nachvollziehbar begründet sind. Schriftliche Dokumentation ist nicht zwingend, wird aber dringend empfohlen.
Der PKA-Kollektivvertrag 2025 enthält seit 1. Jänner für pharmazeutisch-kaufmännische Assistent:innen und Apothekenhilfspersonal eine monatliche Prämie von 80 Euro brutto, die automatisch Teil des Grundgehalts ist. Dieser Teil des Bruttobezugs stellt keine steuerfreie Mitarbeiterprämie im Sinne der neuen Regelung dar, da sie dauerhaft und kollektivvertraglich verankert ist. Freiwillige zusätzliche Zahlungen in Form der neuen Mitarbeiterprämie 2025, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sind daher zusätzlich möglich.
Die Mitarbeiterprämie 2025 ist nur lohnsteuerfrei. Alle anderen Abgaben bleiben aufrecht. Dazu zählen sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, Beiträge zur betrieb-lichen Vorsorge (BV-Kasse), der Dienstgeberbeitrag (DB), der Zuschlag zum DB (DZ) sowie die Kommunalsteuer. Um steuerlich korrekt ausgewiesen zu werden, sollte die Auszahlung der Prämie in der Lohnverrechnung klar gekennzeichnet sein – beispielsweise mit einer eigenen Lohnart „steuerfreie MA-Prämie 2025“.
Als Ergänzung oder Alternative zur Mitarbeiterprämie kann eine Gewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG (in Höhe von maximal 3.000 Euro jährlich) lohnsteuerfrei gewährt werden, sofern entweder alle Mitarbeiter:innen oder eine klar definierte Gruppe beteiligt wird und ein Vorjahresgewinn vorliegt. Prämie und Gewinnbeteiligung dürfen in Summe den Freibetrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Bei Überschreiten ist der den Frei-betrag übersteigende Teil im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nachzuversteuern. Die Mitarbeiterprämie 2025 bietet Apotheken-inhaber:innen nun mehr Flexibilität als früher, jedoch bei reduzierter Steuerbegünstigung. Wer klare Kriterien festlegt, die Prämie dokumentiert und sauber abrechnet, kann gezielt Anerkennung zeigen.
Quelle
1 Kollektivvertrag für Pharmazeutisch-kaufmännische
Assistent:innen und Apothekenhilfspersonal