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Die neuen Regelungen definieren genau, unter welchen Bedingungen Arzneispezialitäten von Apotheken abgegeben werden dürfen, damit sie mit der Sozialversicherung abgerechnet werden können. Die Sozialversicherung profitiert von den RPI 2025 durch eine Vereinfachung administrativer Abläufe sowie durch Einsparungen bei den Kosten. Auch für Apotheken ergeben sich Vorteile, da ihnen durch die RPI 2025 mehr rechtliche Sicherheit und Handlungsspielraum beim Bezug von Arzneimitteln geboten wird. Die neuen Regelungen bauen auf den bisherigen RPI 2024 auf, die seit Juli 2024 gültig sind.
„Es ist ein positives Signal, dass es uns als Dachverband der Sozialversicherungsträger gemeinsam mit der Apothekerkammer gelungen ist, die RPI 2024, die in der praktischen Anwendung einige Herausforderungen aufgezeigt haben, im Sinne der Sozialversicherung aber auch der ApothekerInnen zu überarbeiten. Mit der RPI 2025 bleibt die lückenlose Versorgung der Versicherten mit hochwertigen Arzneimitteln, die zu jedem Zeitpunkt oberste Priorität hat, garantiert. Darüber hinaus schaffen die neuen Richtlinien weniger administrativen und finanziellen Aufwand sowie mehr Flexibilität und Klarheit für die Sozialversicherung, aber auch die Apotheken“, so die Vorsitzende der Konferenz der Sozialversicherungsträger, Claudia Neumayer-Stickler.
Bis zur Einführung der RPI 2024 verursachte die Abgabe von parallel importierten Arzneispezialitäten regelmäßig Mehrkosten für die Sozialversicherung, da die im Erstattungskodex vereinbarten Preise ausschließlich für direkt importierte Produkte galten. Dies führte nicht nur zu finanziellen Nachteilen für die Sozialversicherung, sondern stellte auch ein Risiko für Apotheken dar, da bei einer nicht regelkonformen Abgabe eine Vergütung verweigert wurde.
Um den im Zuge der praktischen Anwendung der RPI 2024 aufgetretenen Schwierigkeiten entgegenzuwirken, hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV) gemeinsam mit der Österreichischen Apothekerkammer eine Überarbeitung der Regelungen vorgenommen. Ziel war es, die Interessen der Apotheken stärker zu berücksichtigen, ohne die Versorgung der Versicherten mit Medikamenten in ihrer Qualität oder Wirtschaftlichkeit zu beeinträchtigen.
„Ich begrüße im Namen der Apothekerschaft die nach sehr intensiven Verhandlungen nun vorliegende Lösung, die für öffentliche Apotheken und hausapothekenführende Ärzte gilt. Sie ist inhaltlich eindeutiger, verständlicher und, was besonders wichtig ist: sie ist für die Apothekerinnen und Apotheker praktikabel. Darüber hinaus ist es uns gelungen, finanzielle Unsicherheiten in den Apotheken, Stichwort Nullretaxierung, endgültig zu verhindern. Die frühere Richtlinie hat in den Apotheken immer wieder zu Problemen und erheblichem Mehraufwand in der Arzneimittelversorgung geführt. Die sehr hohen Retaxierungen haben bei zahlreichen Betrieben teils sogar zu massiven Liquiditätsproblemen geführt. Dass diese Mängel nun behoben und nunmehr eine – aus Sicht der Apothekerinnen und Apotheker – vernünftige Neuregelung vorliegt, die sowohl den rechtlichen als auch den praktischen Anforderungen gerecht wird, ist das Ergebnis eines umfassenden Verhandlungsprozesses. Jetzt gibt es Versorgungssicherheit für die Bevölkerung und Rechtssicherheit für die Apothekerschaft“, zeigt sich Gerhard Kobinger, 2. Vizepräsident der Österreichischen Apothekerkammer und Verhandlungsführer, zufrieden.
Die RPI 2025 bringen gezielte Verbesserungen für österreichische Apotheken sowie für Ärztinnen und Ärzte mit Hausapotheken. So wurden unter anderem die rechtlichen Konsequenzen bei nicht korrekter Abgabe abgeschwächt und die administrativen Voraussetzungen vereinfacht. Auch die Sozialversicherung profitiert: Mit der Einführung eines Schwellenwertes wird der bürokratische Aufwand bei der Abrechnung reduziert. Konkret bedeutet dies, dass eine Verrechnung grundsätzlich möglich ist, wenn der Preisunterschied zwischen dem abgegebenen und dem zulässigen Produkt nicht mehr als 3 Euro beträgt.
„Die RPI 2025 schaffen Vorteile sowohl für die Sozialversicherung als auch die Apothekerinnen und Apotheker. Durch klare rechtliche Vorgaben aber auch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Abgabe von Medikamenten reduzieren wir den administrativen Aufwand für die Sozialversicherung. Wichtig ist, dass die hochqualitative Versorgung der Versicherten mit Medikamenten unverändert aufrechterhalten bleibt. Gleichzeitig berücksichtigen wir auch wirtschaftliche Komponenten, in dem wir durch die Neuerungen Kostenersparnisse für beide Seiten herbeiführen“, betont Peter McDonald, stellvertretender Vorsitzender des Dachverbands der Sozialversicherungsträger.
Die neuen Richtlinien treten mit 1. Mai 2025 offiziell in Kraft. Alle Änderungen werden zudem im überarbeiteten Apothekergesamtvertrag berücksichtigt, der ebenfalls ab diesem Datum gültig ist.
OTS