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Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule

Mag. Anita  Witzler
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Photovoltalikanlage © Shutterstock
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Von der Befreiung mit umfasst sind auch der Speicher, das Zubehör sowie die photovoltaikspezifischen Komponenten (Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen), sofern sie gemeinsam im Zuge eines Projekts mit der Photovoltaikanlage an den Anlagenbetreiber geliefert und montiert werden.

Vom Begriff der Installation erfasst sind „photovoltaikanlagenspezifische Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben“.

Voraussetzungen

Die Umsätze müssen sich unmittelbar auf den Betreiber der Photovoltaikanlage beziehen. Vorgelagerte Umsätze sind nicht von der Befreiung erfasst

  • Die Engpassleistung der Photovoltaikanlage darf nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) betragen.
  • Der Betrieb der Photovoltaikanlage erfolgt auf oder in der Nähe1 von Gebäuden, die
    – Wohnzwecken dienen, 
    – von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
    – von Körperschaften/Personenvereinigungen/Vermögensmassen genutzt werden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • Für die betreffende Photovoltaikanlage wurde bis 31.12.2023 kein Antrag auf einen Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz gestellt.

Antworten auf Fragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes für Photovoltaikmodule findet man auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) unter bmf.gv.at (0 % Steuersatz für Photovoltaikmodule).

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Verweis

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage „in der Nähe eines Gebäudes“ 
liegt vor, wenn sich die Photovoltaikanlage auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstücks befindet.

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