VAAÖ-Erfolg vor Gericht

Funktionszulagen gebühren immer in voller Höhe

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„Die Zulagen für pharmazeutische Fachkräfte sind für Teildienstleistende nicht zu aliquotieren, sondern immer in voller Höhe auszuzahlen.“ © Shutterstock
„Die Zulagen für pharmazeutische Fachkräfte sind für Teildienstleistende nicht zu aliquotieren, sondern immer in voller Höhe auszuzahlen.“ © Shutterstock

Zur Vorgeschichte: Mit Wirkung ab 1.1.2015 wurden im Kollektivvertrag zwei unterschiedliche Zulagen für Krankenhausapo-theker:innen eingeführt: zum einen die Qualifikationszulage für alle Apotheker:innen, die eine aHPh-Ausbildung abgeschlossen haben, also Fachapotheker:innen für Krankenhauspharmazie sind, zum anderen eine Funktionszulage für all jene, die in einer Krankenhausapotheke mit Herstellungsbewilligung gem. § 63 Arzneimittelgesetz eine der in den §§ 5 Abs 3, 7,8,9 oder 10 Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO) angeführten Funktionen übernommen haben.

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