Im vergangenen Jahr wurde mit dem Teuerungs-Entlastungspaket (Teil II) die sogenannte „Kalte Progression“ abgeschafft und gleichzeitig bestimmt, dass es zu einer jährlichen Anpassung der Steuertarife und weiterer Steuergrenzbeträge an die Inflation kommt. Die Umsetzung erfolgt durch eine automatische Inflationsanpassung in Höhe von zwei Dritteln der Inflationsrate und einer zusätzlichen Abgeltung des dritten Drittels durch einen Beschluss der Bundesregierung.
Steuergrenzbeträge
Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2024 wurden nun die im Ausmaß
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