Fragen zur Expedierung

Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln an Hebammen

Mag. pharm. Dr. Bernhard Ertl
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Bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen ohne ärztliches Rezept an Hebammen abgegeben werden. © Shutterstock
Bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen ohne ärztliches Rezept an Hebammen abgegeben werden. © Shutterstock

Nach dem Rezeptpflichtgesetz (§ 1 Abs. 1 und 2) dürfen Apotheken persönlich an Hebammen (rezeptpflichtige) Arzneimittel auf deren Anforderungohne ärztliche Verschreibung abgeben, wenn diese aufgrund des § 5 Abs. 5 Hebammengesetz dazu berechtigt sind.

§ 5 Hebammengesetz

§ 5. (1) Hebammen ist bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode die Anwendung eines krampflösenden oder schmerzstillenden Arzneimittels, das für die Geburtshilfe nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung angezeigt ist, ohne ärztliche Anordnung erlaubt, sofern es sich nicht um ein Such

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