ÖAZ Aktuell (Ausgabe 08/2009)

Hauptartikel 08/2009

HAUPTARTIKEL

Über Preise und Rabatte
Die neuen Werberegeln der Apotheker, Folge 2

Nicergolin
Klinische und experimentelle Pharmakologie

Die neuen Werberegeln der Apotheker, Folge 2

Über Preise und Rabatte

Um es gleich klarzustellen: Wenn auch eine Apotheke bei Arzneimittelpreisen und -spannen Obergrenzen nicht überschreiten darf, ist ihr im Privatverkauf darunter eine freie Preisfestsetzung möglich. Aus diesem Grund ist es auch so wichtig, dass die Apotheken-EDV mannigfache Preiskalkulationsmöglichkeiten vorsieht, unter denen der Apotheker auswählt. Rechenbeispiele für Preisnachlässe finden Apothekerverbandsmitglieder übrigens auf ­www.apothekerverband.at.


Dr. iur. Peter Krüger

In der Berufsordnung ist aber nicht davon die Rede, wie die Preise gebildet werden – solche Regeln würden bekanntlich ein verbotenes Kartell bewirken. Die Berufsordnung behandelt allein, wie in der Werbung einer Apotheke über Preise informiert wird, also vom Einsatz von Preisen in der Marktkommunikation. Wann, wo und wie darf man auf Preise hinweisen? Wann darf man dies nicht und wann muss man es? Wir unterscheiden mehrere Fälle:

Rezeptpflichtige Arzneimittel
Für diese ist nach dem AMG Werbung überhaupt verboten, und sie dürfen ­daher auch nicht in Schaufenster und Offizin ausgestellt werden. Daher gibt es hier weder Preisangaben noch sind ­Rabattzusagen erlaubt. Es besteht nur die Pflicht, Preisauskünfte zu geben und Einsicht in eine Preisliste zu gewähren. Dies geschieht heute meist am Bildschirm und spielt für die Verbraucher kaum eine Rolle.

Rezeptfreie Arzneimittel
Hier besteht über die erwähnte Preislis­tenpflicht hinaus die Pflicht, die für den Verbraucher sichtbaren Waren (im Preisgesetz: »Sachgüter«, siehe Kasten) mit deutlich erkennbaren Preisen zu versehen. Darüber hinaus darf Werbung mit Preisangaben nicht sein. Es dürfen also bei der Preisauszeichnung keine Rabatthinweise gegeben werden und Apothekenwerbung, beispielsweise in Zeitungsanzeigen, darf keine Preisangaben machen. Diese noble Zurückhaltung entspricht dem ethischen Anspruch beim Verkauf von Arzneimitteln als Waren besonderer Art. Eine Kaufentscheidung soll ausschließlich von Bedarfsüberlegungen und nicht von Preis­überlegungen gekennzeichnet sein.

Im Wortlaut: Unzulässige Werbung
§ 18 (3) Unzulässig ist außerdem

5. Preiswerbung für Arzneimittel unbeschadet der Preisauszeichnungspflichten
6. Werbung mit Preisnachlässen, die nicht für bestimmte Marken erfolgt

Preisauszeichnungsgesetz:

Pflicht zur Auszeichnung
§ 2. (1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
1. sichtbar ausgestellt sind oder
2. in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.

Art der Auszeichnung
§ 4. (1) Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.

(2) Die Preise anderer als im Abs. 1 genannter Sachgüter und von Leistungen sind durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können auch im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

Im Internet
Für eine Apothekenhomepage gilt das gleiche: Rezeptpflichtige Arzneimittel und solche des Erstattungskodex dürfen dort aufgrund des Werbeverbots ohnehin nur in Listenform auftauchen, allerdings ohne Preise (§ 51 Abs. 1 AMG, § 351g Abs. 5 ASVG). Für andere Arzneimittel ist zwar unter gesetzlichen Auflagen Werbung erlaubt, dies aber ebenfalls ohne Preisangabe. Eine Kundenanfrage mit einer Preisauskunft zu beantworten, ist immer lege artis und vor einem Verkauf auch Pflicht.

Nicht-Arzneimittel
Bei allen anderen Waren besteht neben der Preisauszeichnungspflicht die Möglichkeit, neben Preisangaben auch auf Preisnachlässe hinzuweisen. Eine solche Rabattwerbung ist aber ausschließlich für eine bestimmte Marke zulässig, also beispielsweise: »Diese Woche Vichy-Massage­öle günstiger«. Unzulässig wäre: »Diese Woche alle Massageöle günstiger«.

Preisnachlass, aber richtig
Wichtig: Wer mit Preisnachlässen wirbt, muss ausweisen, auf welchen Ausgangspreis sich ein Preisnachlass bezieht. Dies kann direkt oder in einer Fußnote geschehen, zum Beispiel: »Die Preissenkung bezieht sich auf unseren bisherigen Verkaufspreis.« Und: Apothekenwerbung darf nie marktschreierisch wirken, worauf man gerade bei Preis- und Rabattwerbung besonders achten muss.
Aus jener Regel der Berufsordnung, die Preisnachlässe erlaubt, ergibt sich umgekehrt klar, dass Ausverkaufsrabatte und Generalrabatte – zum Beispiel über eine Kundenkarte – nicht angekündigt werden dürfen.
Manchmal bildet ein Preisnachlass in Wirklichkeit ein verstecktes Schmiergeld (euphemistisch Provision) – und zwar immer dann, wenn Zahler des Warenpreises und Nutznießer des »Preisnachlasses« unterschiedliche Personen sind. Aus diesem Grund ist ein »Rabatt« auf Rezeptgebühren unabhängig von der Berufsordnung rechtswidrig. Diesem Thema wird sich ein eigener Beitrag widmen.

Preisnachlässe darf man auch nicht mit Zugaben oder Werbegeschenken verwechseln. Darüber mehr in Folge 3 in der nächsten ÖAZ.

Die neue Berufsordnung der Apothekerschaft regelt das standesgemäße Verhalten der Apotheker und ihre Werbung. Sie wurde am 3. Dezember 2008 von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer einstimmig beschlossen und trat als Verordnung mit 1. April 2009 in Kraft. Nachzulesen ist sie in ÖAZ 1/2009, S. 47 und auf www.apothekerkammer.at und www.apothekerverband.at. Die ÖAZ 2009 behandelte bereits folgende Themen: Außenwerbung, Verkehrsmittelwerbung (s. ÖAZ Nr. 7/2009).

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