Änderung
der Suchtgiftverordnung
50. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie
und Jugend, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird*
Aufgrund der §§ 2 sowie 10 Abs. 1 Z 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes
(SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:
Die Verordnung über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften
(Suchtgiftverordnung – SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 451/2006, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden
Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt,
die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die
Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende
Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie
die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und
den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen
ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren,
bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der
Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende
Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das
Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei
Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren
und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.“
2. § 23f Abs. 4 lautet:
„(4) Im Falle der Behandlung mit einer Zubereitung, die retardiertes
Morphin enthält, hat der weiterbehandelnde Arzt im Bedarfsfall unverzüglich
die Meinung eines zweiten, nach Maßgabe der Weiterbildungsverordnung
orale Substitution zur Durchführung der Substitutionsbehandlung
qualifizierten Arztes einzuholen, sofern
1. der Patient das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2. bei der Patientin eine Schwangerschaft vorliegt.
Im Falle der Z 2 ist eine zweite Fachmeinung jedenfalls zu Beginn der Schwangerschaft
einzuholen. Soweit dies nach den Umständen möglich und tunlich ist,
sind hiefür die suchtspezifischen, im Bereich der Substitutionsbehandlung
tätigen Einrichtungen der Krankenanstalten heranzuziehen.“
3. Dem § 35 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2007 tritt mit 1.
März 2007 in Kraft.“
Kdolsky
* Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich,
Jahrgang 2007, ausgegeben am 1. März
2007, Teil II
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
Bereich PharmMed, www.ages.at Wien, 9. 3. 2007
Information des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen über
Maßnahmen zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit
Avandia®, Avaglim®, Avandamet® – wichtiger Hinweis
Avandia® 1 mg-Filmtabletten,
Zulassungsnummer: EU/1/00/137/001
Avandia® 2 mg-Filmtabletten,
Zulassungsnummer: EU/1/00/137/002-004,013,016
Avandia® 4 mg-Filmtabletten,
Zulassungsnummer: EU/1/00/137/005-009,014,017
Avandia® 8 mg-Filmtabletten,
Zulassungsnummer: EU/1/00/137/010-012,015,018
Avaglim® 4 mg/4 mg Filmtabletten,
Zulassungsnummer: EU/1/06/349/001-004
Avaglim® 8 mg/4 mg Filmtabletten,
Zulassungsnummer: EU/1/06/349/005-008
Avandamet® 2 mg/500 mg-Filmtabletten,
Zulassungsnummer: EU/1/03/258/004-006,016,020
Avandamet® 1 mg/500 mg-Filmtabletten,
Zulassungsnummer: EU/1/03/258/001-003,015,019
Avandamet® 2 mg/1000 mg-Filmtabletten,
Zulassungsnummer: EU/1/03/258/007-009,013,017,021
Avandamet® 4 mg/1000 mg-Filmtabletten,
Zulassungsnummer: EU/1/03/258/010-012,014,018,022
Wirksamer Bestandteil: Rosiglitazon Maleate;
Zulassungsinhaber: Smithkline-GB
Wichtiger Hinweis zur erhöhten Frakturinzidenz bei Frauen, welche eine Langzeitbehandlung
mit Avandia® (Rosiglitazonmaleat) erhalten haben.
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen teilt mit:
Rosiglitazon ist angezeigt zur Behandlung des Typ 2- Diabetes mellitus.
Die Informationen über aktuelle Sicherheitsdaten betreffend Rosiglitazon-hältiger
Produkte wie Avandia® (Rosiglitazonmaleat) Filmtabletten, Avandamet® (Rosiglitazonmaleat
und Metforminhydrochlorid) Filmtabletten und Avaglim® (Rosiglitazonmaleat
und Glimepirid) Filmtabletten wird wie folgt zusammengefasst:
Daten
aus einer klinischen Studie (ADOPT) zeigen, dass Frauen, welche Rosiglitazon
nahmen, signifikant öfter Frakturen an Füßen, Händen und
Oberarmen (Humerus) erlitten als Patientinnen, welche Metformin oder Glibenclamid
(=Glyburid) einnahmen.
Der
Mechanismus hinter dieser beobachteten höheren Frakturanfälligkeit
ist derzeit unklar. Weitere Untersuchungen zu diesen Erkenntnissen werden zurzeit
durchgeführt.
Das
Risiko für Frakturen sollte vor allem bei der Behandlung von Frauen
mit Rosiglitazon in Betracht gezogen werden.
Kürzlich wurde die klinische Studie ADOPT (A Diabetes Outcome and Progression
Trial) beendet.
ADOPT war eine randomisierte, doppelblinde Parallelgruppenstudie an Patienten
mit kürzlich diagnostiziertem Typ-2-Diabetes mellitus, bei welchen die Diabetesprogression über
4–6 Jahre hindurch verfolgt wurde. Das primäre Ziel der Studie war,
die Blutzuckerkontrolle unter Rosiglitazon relativ zu Metformin und Glibenclamid
Monotherapie bei 4.360 randomisierten Patienten zu vergleichen. Die Ergebnisse
von ADOPT wurden im New England Journal of Medicine (Kahn et al., 2006. N Engl
J Med, Vol. 355, No. 23:2427-2443) veröffentlicht.
Ein Review der Sicherheitsdaten ergab, dass signifikant mehr Patientinnen unter
Rosiglitazon Frakturen erlitten haben, verglichen mit Frauen, die Metformin oder
Glibenclamid nahmen. Die beobachtete Frakturinzidenz bei Männern in ADOPT
war in allen drei Behandlungsgruppen ähnlich.
Die Mehrheit der beobachteten Frakturen bei Patientinnen, welche in ADOPT Rosiglitazon
erhielten, betraf Fuß, Hand und Arm. Diese Frakturstellen sind von denen
unterschiedlich, die mit post-menopausaler Osteoporose assoziiert sind (z.B.
Hüfte oder Wirbelsäule). Die Anzahl der Patientinnen mit einer Hüft-
oder Wirbelsäulenfraktur war in ADOPT in allen drei Behandlungsgruppen ähnlich
niedrig.
Derzeit ist das Verständnis für die klinische Signifikanz der Erkenntnisse
und die Mechanismen für die beobachtete erhöhte Frakturrate noch
unvollständig und unklar. Weitere Untersuchungen zu diesen Beobachtungen
sind im Laufen. Das Frakturrisiko vor allem bei Patientinnen, welche derzeit
mit Rosiglitazon behandelt werden oder bei denen eine Rosiglitazon-Behandlung
angedacht wird, ist in Betracht zu ziehen.
Bitte melden Sie dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen/AGES
PharmMed alle unerwünschten Reaktionen im Zusammenhang mit Avandia®,
Avaglim® od. Avandamet®.
Der Zulassungsinhaber, die Firma GlaxoSmithKline, wird die Ärzte für
Allgemeinmedizin, die Fachärzte für Innere Medizin, Fachärzte
für Gynäkologie und die Fachärzte für Orthopädie mit
einem gesonderten Schreiben informieren.
Mag. Rudolf Schranz
für das Bundesamt
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
Bereich PharmMed, www.ages.at Wien, 14. 3. 2006
Information des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen über
Maßnahmen zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit
Baraclude® – wichtiger Hinweis
Baraclude® 0,5mg Filmtabletten;
Zulassungsnummer: EU/01/343/001.003
Baraclude® 1mg Filmtabletten;
Zulassungsnummer: EU/01/343/002.004
Baraclude® 0,05mg/ml Lösung zum Einnehmen;
Zulassungsnummer: EU/01/343/005; Zulassungsinhaber: Bristol Myers
Squibb; wirksamer Bestandteil: Entecavir; wichtiger Hinweis zum
Auftreten einer HIV Resistenzmutante bei der Behandlung einer
chronischen Hepatitis B bei HBV/HIV koinfizierten Patienten ohne
gleichzeitige antiretrovirale Therapie
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen teilt mit:
Baraclude® ist indiziert zur Behandlung der chronischen Hepatitis
B-Virus-Infektion (HBV) bei Erwachsenen mit kompensierter Lebererkrankung
und nachgewiesener aktiver Virusreplikation, persistierend erhöhten
Serumspiegeln der Alaninaminotransferase (ALT) sowie mit
einem histologischen Befund einer aktiven Entzündung und/oder
Fibrose.
Bristol-Myers Squibb informiert über einen Fallbericht eines
HIV/HBV-koinfizierten Patienten, bei dem während der Behandlung
einer chronischen Hepatitis B-Virusinfektion mit Baraclude® (Entecavir)
eine Variante des Humanen Immundefizienzvirus (HIV) mit einer
M184V-Resistenzmutation selektiert wurde, ohne dass dieser zur
gleichen Zeit mit einer hochaktiven antiretroviralen Therapie
(HAART) behandelt wurde.
Angesichts des kürzlich geschilderten Falls (s.o.) rät
BMS bei der Anwendung von Baraclude® in dieser Konstellation
folgende Punkte zu berücksichtigen.
Baraclude® wurde bei HIV/HBV-koinfizierten Patienten, die
zur gleichen Zeit keine wirksame HIV-Behandlung erhielten, nicht
evaluiert.
Wenn
eine Behandlung mit Baraclude® bei einem HIV/HBV-
koinfizierten Patienten, der keine HAART erhält, in Erwägung
gezogen wird, sollten Sie ein mögliches Risiko der Entwicklung
einer HIV-Resistenz in Betracht ziehen.
Bis weitere Daten verfügbar sind, sollte der Einsatz von
Baraclude® in dieser Konstellation nur in Ausnahmefällen
in Erwägung gezogen werden.
Bitte melden Sie dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
alle unerwünschten Reaktionen im Zusammenhang mit Baraclude®.
Bristol Myers Squibb wird die HIV-Spezialisten, die Gastroenterologen
mit Schwerpunkt Hepatitis sowie die Universitätskliniken Wien,
Graz und Innsbruck in einem gesonderten Schreiben informieren.
Mag. Rudolf Schranz
für das Bundesamt
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
Bereich PharmMed, www.ages.at Wien, 2. 3. 2007
Information des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen über
Maßnahmen zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit
Raptiva® – wichtiger Hinweis zur Änderung der
SPC
Zulassungsnummer: EU/1/04/291/001-002; wirksamer Bestandteil:
Efalizumab; Zulassungsinhaber: Serono;
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen teilt mit:
Raptiva® wird zur Behandlung erwachsener Patienten mit mittelschwerer
bis schwerer Psoriasis vulgaris vom Plaque-Typ, bei denen
andere systemische Therapien einschließlich Cyclosporin,
Methotrexat und PUVA nicht angesprochen haben, kontraindiziert
sind oder nicht vertragen wurden, eingesetzt.
Im Dezember 2006 hat der Inhaber der Zulassung für Raptiva® Einzelfälle
von akuten peripheren Neuropathien, die bei Raptiva®-Patienten
auftraten, eingehend untersucht. Bis Ende des Jahres 2006 wurden
im Rahmen der Risikoüberwachung nach Zulassung bei Patienten,
die mit Raptiva® behandelt wurden, drei Fälle von Guillain-Barré-Syndrom
bzw. damit im Zusammenhang stehende Erkrankungen sowie zwei
Fälle von Myelitis transversa bekannt. Umgerechnet auf die
Patientenzahlen erscheint diese Berichtshäufigkeit größer
als die für die Allgemeinheit zu erwartende, was auf einen
möglichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieser Fälle
und der Anwendung von Raptiva® hindeutet. In allen Fällen
von akuter entzündlicher Polyradikuloneuropathie, zu denen
solche Informationen verfügbar waren, erholten sich die
Patienten nach dem Absetzen von Raptiva® wieder. Im Anschluss
an die Erörterung des Sachverhaltes mit den zuständigen
Behörden wurde die Fachinformation (SPC) zu Raptiva® im
Sinne der Aufnahme dieser Angaben überarbeitet. Eine Kopie
des revidierten Textes, wie er von der Europäischen Kommission
am 23. Februar 2007 übernommen wurde, ist beigefügt.
Der zusätzliche Text im Abschnitt 4.4 (Besondere Warnhinweise
und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung) der Fachinformation
lautet wie folgt:
Im Rahmen der Risikoüberwachung nach Zulassung wurden Fälle
entzündlicher Polyradikuloneuropathie bei mit Raptiva® behandelten
Patienten festgestellt (siehe Abschnitt 4.8).
Nach Absetzen von Raptiva® erholten sich die Patienten wieder,
daher sollte die Anwendung von Raptiva® abgebrochen werden,
wenn eine entzündliche Polyradikuloneuropathie diagnostiziert
wird.
Im Abschnitt 4.8 (Nebenwirkungen) der Fachinfomation wurde in
der Tabelle unter »Erkrankungen des Nervensystems« mit
der Häufigkeit »nicht bekannt« ergänzt:
Entzündliche Polyradikuloneuropathie*
*Nebenwirkungen, die im Rahmen der Überwachung von Nebenwirkungen
nach der Zulassung festgestellt wurden.
Im Fließtext des Abschnitts 4.8 der Fachinfomation wurde ergänzt:
Entzündliche Polyradikuloneuropathie: Im Rahmen der Risikoüberwachung
nach Zulassung wurden Einzelfälle festgestellt (siehe Abschnitt
4.4).
Bitte melden Sie alle Nebenwirkungen in Verbindung mit Raptiva® dem
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
Der Zulassungsinhaber hat Dermatologische Abteilungen von Spitälern,
niedergelassene Dermatologen, Österreichische Gesellschaft
für Dermatologie und Venerologie, Neurologische Abteilungen
von Spitälern, in denen auch eine dermatologische Abteilung
vorhanden ist und die Österreichische Gesellschaft für
Neurologie in einem gesonderten Schreiben informiert.
Mag. Rudolf Schranz
für das Bundesamt
Ansuchen um Konzessionserteilung
Mag. pharm. Daniela Kremsberger hat den Antrag auf Erteilung
der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen
Apotheke mit folgendem Standort gestellt:
„Gebiet in Korneuburg, beginnend an der Kreuzung Mechtlerstraße/Laaer
Straße, die Laaer Straße bis zur Kreuzung Stettner
Weg, diesem folgend bis zur Kreuzung Oberer Mühlweg, diesem
folgend bis zur Stadtgemeindegrenze Richtung Laaer Straße,
Laaer Straße bis zur nördlichen Stadtgemeindegrenze,
dieser westlich entlang bis zur B 305, dieser folgend bis zur
Kreuzung Leobendorfer Straße, dieser folgend bis zur Einmündung
in die Mechtlerstraße, von hier der Mechtlerstraße
folgend bis zum Ausgangspunkt (alle Straßenzüge beidseitig)“.
Die zukünftige Betriebsstätte soll sich im Bereich
Einkaufszentrum Korneuburg, Laaer Straße 79, oder im unmittelbar
angrenzenden Bereich befinden.
Inhaber öffentlicher Apotheken sowie betroffene Ärzte,
welche den Bedarf einer neuen öffentlichen Apotheke als
nicht gegeben erachten, können etwaige Einsprüche gegen
die Neuerrichtung innerhalb von längstens sechs Wochen,
vom Tag dieser Verlautbarung in den »Amtlichen Nachrichten
für Niederösterreich«* an gerechnet, bei der
Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Fachgebiet Gesundheitswesen,
schriftlich einbringen. Später einlangende Einsprüche
werden nicht mehr berücksichtigt.
Der Bezirkshauptmann
Dr. Haselsteiner
*vom 28. Februar 2007 |