Aus der Rechtsberatung des
Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs
Entlohnung an den verkaufsoffenen Samstagen im Advent und am Feiertag, 8.12.
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Dr. iur. Vera Moczarski
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Adventsamstage
Das Offenhalten an den Samstagnachmittagen im Advent bedarf der behördlichen Regelung, in Wien etwa ist dies auf dem Verordnungsweg geschehen.
Der Kollektivvertrag für Pharmazeutische Fachkräfte regelt sowohl die Verpflichtung zur Arbeitsleistung als auch die Entlohnung an verkaufsoffenen Samstagen:
An den Adventsamstagen besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der Dienstnehmer zur Arbeitsleistung. (Unbeschadet §6/2 und §19d Arbeitszeitgesetz: Entschlagung wegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf Seiten des Dienstnehmers)
Art. IV Abs. 3 (die letzten beiden Unterabsätze) des Kollektivvertrages für Pharmazeutische Fachkräfte lautet:
"An den verkaufsoffenen Samstagen dürfen angestellte Apotheker bei über die mittägliche Sperrzeit hinaus offener Apotheke längstens bis 18 Uhr beschäftigt werden. An den verkaufsoffenen Samstagen im Advent sind die angestellten Apotheker bei über die normale Sperrzeit hinaus offener Apotheke nach den betrieblichen Erfordernissen zur Dienstleistung verpflichtet.
Bei zwei oder mehr Dienstverhältnissen müssen die Dienstgeber mit dem Dienstnehmer im Einvernehmen die Aufteilung der Dienstverpflichtung vereinbaren, um einen regelmäßigen Wechsel zu erzielen. Innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen darf der Dienstnehmer nur an maximal 4 Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, wenn ebenso viele Samstagnachmittage dienstfrei bleiben."
Es besteht Anspruch auf Bezahlung mit Grundstunde (diese kann auch im Rahmen der Gehaltskassenmeldung abgegolten werden) und einem 75%igen Lagezuschlag.
Art. VI Abs. 3 lit. e) KollV lautet:
"Den an den verkaufsoffenen Samstagen in der Zeit von 12 Uhr bis maximal 18 Uhr arbeitenden Fachkräften gebührt, wenn die Apotheke an diesen Samstagen nachmittags offenhält, ein Zuschlag von 75% des Grundstundenlohnes je Arbeitsstunde. Bei Überschreiten der individuell gemeldeten wöchentlichen Arbeitszeit an obgenannten Samstagen gebührt mangels abweichender Vereinbarung Bezahlung der Grundstunde neben dem Zuschlag." |
In folgenden beiden Punkten stellt die Autorin die Rechtsmeinung des VAAÖ dar, die sich auf den Wortlaut des Kollektivvertrages stützt. Der Apothekerverband vertritt eine abweichende Meinung, eine Klärung zwischen den Kollektivvertragspartnern ist leider bis heute nicht erfolgt:
1. Die Bestimmung stellt für den Lagezuschlag klar auf die ab 12 Uhr bei verkaufsoffener Apotheke gearbeitete Zeit ab, ungeachtet dessen, ob die Apotheke dann noch bis 13 Uhr, 14 Uhr oder länger offen hält.
2. Da es sich bei dem 75%igen Zuschlag um einen Lagezuschlag handelt, ist die Frage des 50%igen Überstundenzuschlages nach §10 Abs.1 Arbeitszeitgesetz dadurch unberührt. Wenn es sich bei der Arbeitsleistung am verkaufsoffenen Samstagnachmittag ab 12 Uhr also durch Überschreitung der 8-stündigen Normalarbeitszeit am Tage oder der 40-stündigen Wochennormalarbeitszeit um Überstunden handelt, steht außer dem 75%igen Lagezuschlag noch ein 50%iger Überstundenzuschlag zu.
Vereinbarungen über eine Abgeltung in Form von Zeitausgleich sind sowohl die Grundstunde als auch den Zuschlag betreffend möglich. Kommt es zu keiner Zeitausgleichsvereinbarung, ist jedenfalls Bezahlung in Geld vorgesehen.
(Achtung: wird die Grundstunde im Zeitausgleich genommen und nur der Überstundenzuschlag in Geld ausbezahlt, geht die Steuerbegünstigung für den Zuschlag verloren fünf 50%ige Zuschläge pro Monat bis maximal Euro 43,).
Die Grundstunde ist falls nicht ohnehin eine Höhermeldung erfolgt aus dem Individuallohn zu errechnen.
8.12. Feiertag
Der 8. Dezember ist ein gesetzlicher Feiertag, an dem Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden dürfen. Im Rahmen der Ausnahmebestimmungen für Apotheker ist die Verrichtung von Bereitschaftsdiensten am Feiertag erlaubt. Voraussetzung für die Einstufung als Bereitschaftsdienst ist allerdings, dass die Apotheke geschlossen ist.
Die Entlohnung beträgt in diesem Fall laut Kollektivvertrag Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 oder bei entsprechender Vereinbarung Bezahlung der Apothekergrundstunde mit 50% Zuschlag.
Hat die Apotheke aber geöffnet was nur für die nach der Bereitschaftsdiensteinteilung diensthabende Apotheke von der Bezirksverwaltungsbehörde erlaubt werden kann , besteht eine Arbeitsverpflichtung lediglich für den zum Bereitschaftsdienst aufgrund der Diensteinteilung eingeteilten Apotheker.
§8 Abs.2 Apothekengesetz lautet auszugsweise:
"Für die Versehung eines Bereitschaftsdienstes während der Sperrzeiten ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Reihenfolge festzusetzen,
Die Bereitschaftsdienst haltenden Apotheken haben außerhalb der gem. Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während dieser Zeit kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist."
Für den Dienst bei offener Apotheke steht jedenfalls ungeachtet der Frage, ob eine Verpflichtung zur Dienstleistung bestanden hat oder die Apotheke eine Erlaubnis zum Offenhalten hatte, Grundstunde nach dem Individuallohnprinzip zuzüglich 100% Zuschlag gem. Art.VI Abs.3 lit.d) zu. Dies neben der weiterlaufenden ungekürzten Grundentlohnung entsprechend der Gehaltskassenmeldung, da gem. Art.IV Abs.2 Kollektivvertrag ein Feiertag die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend verkürzt (ungekürzte Entgeltfortzahlung für den Feiertag).
Mitglieder erhalten Beratung zu diesen und anderen arbeitsrechtlichen Fragen, ebenso wie zu sozial- und steuerrechtlichen Problemen unter 01/404 14/401 und 411. Unser Team steht Ihnen zur Verfügung!
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