Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer
gemäß §§10 Abs.2 Z.2 und 74 Abs.2 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 12. Juni 2003
§1. (1) Die Umlage besteht aus der Kammerumlage im engeren Sinn und für öffentliche Apotheken zusätzlich aus einem Öffentlichkeitsarbeitsbeitrag.
(2) Die Delegiertenversammlung beschließt jährlich die Höhe der Umlage der Mitglieder der Apothekerkammer entsprechend den finanziellen Erfordernissen gemäß dem Jahresvoranschlag. Die Umlage darf die Maximalhöhe gemäß §2 nicht überschreiten.
§2. Die gemäß §1 beschlossene Umlage darf
a) für Konzessionsinhaber einer öffentlichen Apotheke einschließlich Miteigentümer, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind, für Pächter öffentlicher Apotheken im Falle der Verpachtung der Apotheke sowie für juristische Personen, die gemäß §61 Apothekengesetz die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besitzen, 1% des Umsatzes der öffentlichen Apotheke im abgelaufenen Kalenderjahr,
b) für Inhaber der Berechtigung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke 5 Promille des im Vorjahr für die Anstaltsapotheke getätigten Wareneinkaufes,
c) für die durch die Pharmazeutische Gehaltskasse entlohnten pharmazeutischen Fachkräfte 1% jenes Betrages, der monatlich aufgrund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 2002 und der hierzu erlassenen Gehaltsschemata als Entlohnung gebührt, mit Ausnahme der Familienzulagen,
d) für in einer öffentlichen Apotheke tätige pharmazeutische Fachkräfte, die nicht durch die Pharmazeutische Gehaltskasse entlohnt werden, 1% jenes Betrages, der diesen monatlich als Entlohnung gebührte, wenn sie Anspruch auf Entlohnung durch die Pharmazeutische Gehaltskasse hätten, mit Ausnahme der Familienzulagen,
e) für pharmazeutische Fachkräfte, die durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft als die Pharmazeutische Gehaltskasse entlohnt werden, 1% jenes Betrages, der nach den für diese geltenden gesetzlichen Bestimmungen entlohnungsmäßig für den Monat gebührt, mit Ausnahme jener Zulagen, die auch bei den unter lit. c angeführten nicht einzubeziehen sind,
nicht überschreiten.
§3. (1) Für neu eröffnete Apotheken entsteht die Umlagepflicht der Konzessionsinhaber bzw. Inhaber der Berechtigung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ab dem der Eröffnung folgenden Kalenderjahr.
(2) Für Apotheken in Zollausschlussgebieten werden für die Bemessung der Umlage die über die Pharmazeutische Gehaltskasse verrechneten ärztlichen Verschreibungen mit begünstigen Beziehern sowie ein dem österreichischen Durchschnitt entsprechender Privatumsatzanteil herangezogen.
(3) Mit Beschluss der Delegiertenversammlung können
a) Aspiranten,
b) Mitglieder gemäß §7 Abs.3 Apothekerkammergesetz 2001 und
c) Mitglieder gemäß §7 Abs.4 Z.3 und 4 Apothekerkammergesetz 2001
von der Leistung einer Umlage befreit werden.
Umsatzmeldungen und Nachweise
§4. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionär, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, jährlich bis Ende Februar der Apothekerkammer schriftlich, mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung den Umsatz der Apotheke, getrennt nach Krankenkassen-, Privat- und sonstigen Umsätzen sowie Umsätzen mit ärztlichen Hausapotheken und Krankenanstalten, bzw. den Betrag des Wareneinkaufs der Anstaltsapotheke des abgelaufenen Kalenderjahres mittels des von der Apothekerkammer dafür vorgesehenen Formblattes bekannt zu geben. Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbstständigen Apotheker, die die Apotheke nicht selbst leiten, haben dem verantwortlichen Leiter für diese Meldung rechtzeitig alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Apothekerkammer ist berechtigt,
a) die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, sowie Nachweise hinsichtlich Lieferumsätze an ärztliche Hausapotheken und Krankenanstalten, allenfalls
b) die Überprüfung durch externe Wirtschaftsprüfer zu verlangen.
(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, die Umsätze mit begünstigten Beziehern bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse abzufragen.
§5. (1) Die Apothekerkammer erlässt auf Grundlage der Umsatz- und Wareneinkaufsmeldungen die Umlagenvorschreibung für das laufende Kalenderjahr.
(2) Kommt der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionär, Pächter oder verantwortliche Leiter) oder einer Anstaltsapotheke der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Jahresumsatzes bzw. Wareneinkaufsbetrages gemäß §4 nicht fristgerecht nach oder werden die verlangten Nachweise nicht innerhalb der eingeräumten Frist vollständig erbracht, kann die Vorschreibung aufgrund einer Schätzung unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände erfolgen. In der Umlagenvorschreibung sind die für die Schätzung maßgebenden Gründe und Umstände anzuführen.
(3) Für den Fall, dass die Delegiertenversammlung für nicht durch die Pharmazeutische Gehaltskasse entlohnte pharmazeutische Fachkräfte eine Umlage festsetzt, die als Bemessungsgrundlage das monatliche Entgelt festlegt, haben die Umlagepflichtigen bis 31. Jänner jeden Jahres der Apothekerkammer ohne Aufforderung durch die Apothekerkammer eine Gehaltsbestätigung über ihre monatlichen Bruttobezüge einzusenden. Änderungen der Bruttobezüge während des Jahres sind der Apothekerkammer unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Für die Wiederaufnahme des Bemessungsverfahrens gelten die Bestimmungen des §69 AVG sinngemäß.
§6. (1) Die Zahlungsvorschreibung erfolgt
a) für die in §2 lit.a und b angeführten Mitglieder jährlich mit 1. Juli für das laufende Jahr,
b) für die in §2 lit.c bis e angeführten Mitglieder monatlich.
(2) Die Umlagen werden aufgrund einer mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse im Rahmen der gesetzlichen Verwaltungsgemeinschaft geschlossenen Vereinbarung von der Pharmazeutischen Gehaltskasse eingehoben und an die Apothekerkammer abgeführt.
§7. (1) Die Umlagen sind mit 25. eines jeden Monats fällig.
(2) Die für das ganze Jahr vorgeschriebene Kammerumlage ist in 12 aufeinander folgenden Monatsraten in der von der Apothekerkammer vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
(3) Die Einhebung erfolgt durch die Pharmazeutische Gehaltskasse durch
a) Abzug der fälligen Kammerumlagenrate vom Verrechnungsguthaben des Umlagepflichtigen vom Taxerlös,
b) Abbuchungsauftrag oder
c) mittels Überweisung auf das Bankkonto bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse.
(4) Ist das Abziehen oder Einbehalten einer fälligen Umlagenrate nicht möglich, so hat der Umlagepflichtige diese fristgerecht auf das Bankkonto der Pharmazeutischen Gehaltskasse einzuzahlen.
(5) Für eine erst nach dem 5. eines Folgemonats geleistete Ratenzahlung hat der säumige Zahlungspflichtige vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen zu zahlen und etwaige Betreibungskosten zu ersetzen. Zinsen und Kosten werden im Sinne des §6 Abs.1 zur Zahlung vorgeschrieben.
(6) Die Einbringung rückständiger Umlagen obliegt dem Kammeramt im Verwaltungsweg aufgrund von Rückstandsausweisen, welche Exekutionstitel im Sinne des §1 der Exekutionsordnung sind.
Rechtsmittel und Umlagenschiedskommission
§8. (1) Gegen die Umlagenvorschreibung steht dem Umlagepflichtigen das Rechtsmittel des Rekurses an die bei der Österreichischen Apothekerkammer in Wien eingerichtete Umlagenschiedskommission zu. Der Rekurs ist zu begründen und binnen zwei Wochen nach Zustellung der Umlagenvorschreibung schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Apothekerkammer einzubringen.
(2) Die Apothekerkammer kann den Rekurs binnen zwei Wochen nach Einlangen durch Rekursvorentscheidung in der Form erledigen, dass die Umlagenvorschreibung entsprechend dem Rekursvorbringen abgeändert wird. Wird dem Rekursvorbringen nicht entsprochen, ist der Rekurs der Umlagenschiedskommission vorzulegen.
(3) Die Umlagenschiedskommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und je einem Beisitzer aus der Abteilung der selbstständigen Apotheker und der angestellten Apotheker (bzw. Ersatzmitglied). Über jede Sitzung oder Beratung ist vom Schriftführer, welcher von der Apothekerkammer gestellt wird, ein Protokoll aufzunehmen. Die Umlagenschiedskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Die Entscheidungen der Umlagenschiedskommission ergehen schriftlich und sind endgültig.
(4) Auf das Verfahren sind, soweit nicht abweichend geregelt, die Bestimmungen des AVG 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(5) Für den Sachaufwand und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Umlagenschiedskommission kommt die Apothekerkammer auf.
§9. (1) Die von den Mitgliedern eingehobenen Umlagen dienen zur Bestreitung der Aufwendungen der Apothekerkammer. Die Apothekerkammer erstellt für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung und für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss nach den Grundsätzen des Handelsrechtes für kleine Kapitalgesellschaften.
(2) Jahresüberschüsse der Apothekerkammer sind vorrangig zur Abdeckung eines allfälligen Verlustvortrages zur verwenden; darüber hinausgehende Überschüsse sind einer freien Rücklage zuzuführen.
(3) Übersteigt der budgetierte Jahresüberschuss für das folgende Kalenderjahr 5% der Gesamtaufwendungen des vorangegangenen Kalenderjahres und beträgt das Eigenkapital im letzten Jahresabschluss mehr als 30% der Bilanzsumme, so ist nach Vorliegen eines Jahresabschlusses, der diese Voraussetzungen erfüllt, die Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über eine allfällige Herabsetzung der Kammerumlage ab dem nächsten Kalenderjahr einzuberufen. Bei Erstellung des Jahresvoranschlages sind angemessene Reserven für absehbare Großinvestitionen zu berücksichtigen.
§10. (1) Die Umlagenordnung tritt mit der Verlautbarung in der Österreichischen Apotheker-Zeitung in Kraft.
(2) Die Umlagenordnung wird dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis gebracht.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Umlagenordnung tritt die Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer vom 6. Dezember 1952 in der Fassung vom 5. Dezember 2000 außer Kraft.
Die geltende Umlagenordnung aus dem Jahr 1952 bedarf aus mehreren Gründen der Neuerlassung durch die Delegiertenversammlung:
Zunächst hat der Rechnungshof in seinem Bericht vom Mai 2001 festgestellt, dass die Modalitäten der Einhebung der Umlagen (Vorgangsweise, Termine) mit der Umlagenordnung nicht mehr übereinstimmen. Der Rechnungshof empfahl, die Umlagenordnung in Abstimmung mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu überarbeiten.
Durch das Apothekerkammergesetz 2001 wurde der Mitgliederbegriff teilweise neu formuliert (§7) und die Zusammensetzung der Umlagenschiedskommission (§75) verändert.
Die neu erlassene Umlagenordnung trägt dem Rechnung und passt auch die rechtlichen Verweise dem Apothekerkammergesetz 2001 an.
Die Anlage A der geltenden Umlagenordnung, das Übereinkommen zwischen Apothekerkammer und Gehaltskasse über die Einhebung der Apothekerkammerumlage, ist durch die zwischen der Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse abgeschlossene Vereinbarung über gemeinschaftliche Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten vom 11. März 2002 obsolet und entbehrlich geworden.
Weitere wesentliche Neuerungen gegenüber der bisherigen Umlagenordnung sind die Schaffung der Berechtigung der Apothekerkammer,
Umsatzmeldungen durch externe Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und
durch »Rekursvorentscheidung« einem Rechtsmittel des Umlagepflichtigen ohne Befassung der Umlagenschiedskommission zu entsprechen.
Im Übrigen sind nur sprachliche Verbesserungen vorgenommen worden.
Die Maximalhöhe der Kammerumlage ist unverändert geblieben. Der beibehaltenen Formulierung steht dabei nicht entgegen, dass seit dem Jahr 2001 bei der Ermittlung der Kammerumlage der selbstständigen Apotheker unterschiedliche Sätze für Kassenumsatz, Privatumsatz und Umsätze an ärztliche Hausapotheken und Krankenanstalten zugrunde gelegt werden.
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