Zeithorizont bis Juni 2002
Chipkartengebühr
Die Klärung der Verrechnungsmodalitäten zur Chipkartengebühr, die die Krankenscheingebühr ablösen soll, könnte noch bis Juni 2002 dauern. Diesen »Zeithorizont« nannte zumindest Sozialminister Herbert Haupt. Ein »Schnellschuss« sei die Chipkarte nicht, meinte Haupt. Das System werde zwar nicht billiger, beinhalte aber zusätzliche Leistungen, ohne teurer zu werden.
Die Koalitionsparteien hatten eine Arbeitsgruppe unter der Leitung Haupts eingesetzt, um die Einhebung der Gebühr unbürokratischer zu gestalten. Ursprünglich hätten die Dienstgeber die Einhebung durchführen sollen, wofür sie allerdings von den Krankenkassen die Informationen bekommen hätten müssen.
Der Sozialminister verwies nun im Zusammenhang mit der Chipkartengebühr auf den geplanten Ausbau der kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen sowie der Einführung einer Gratisimpfung.
Da in einigen Bundesländern beispielsweise Grippeimpfungen nicht gratis seien, würden in der Folge erhebliche Kosten entstehen. Durch flächendeckende Grippeimpfungen und den Ausbau der Vorsorgeuntersuchungen würde sich der Hauptverband der Sozialversicherungsträger rund 1,7 Milliarden Schilling ersparen, meinte Haupt. Und darauf könne man angesichts eines Bruttoabgangs von rund 3,1 Milliarden Schilling im Hauptverband nicht verzichten.
ASVG-Novelle
Der Sozialausschuss hat mit den Stimmen der beiden Regierungsparteien die 59. ASVG-Novelle beschlossen. Enthalten ist darin die Möglichkeit, auf Antrag und auf freiwilliger Basis medizinische Notfalldaten auf der Sozialversicherungs-Chipkarte speichern zu lassen. In einem Experten-Hearing hatten die von den Regierungsparteien nominierten Fachleute keine Bedenken dagegen, die von der Opposition nominierten Experten meldeten dagegen Skepsis an.
"Für Zwecke der medizinischen Versorgung" können auf ausdrückliches Verlangen des Betroffenen jene medizinischen Daten auf den Chipkarten gespeichert werden, die für den Betroffenen "im medizinischen Notfall von entscheidender Bedeutung sind", heißt es in dem Beschluss. Zur Eintragung, Änderung und Löschung von Notfallsdaten sind nur "entsprechend geschulte Personen auf der Grundlage gesicherter medizinischer Daten berechtigt". Um die Daten abzurufen, ist neben der Chipkarte des Versicherten auch eine zweite Karte eines Arztes erforderlich. Die Notfallsdaten dürfen nur für die medizinische Versorgung des Karteninhabers verwendet werden. Wer dagegen verstößt, hat mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.