ÖAZ Aktuell (Ausgabe 21/2001)

Mitteilungen 21/2001

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Wahlkundmachung Apothekerkammerwahlen 2002 Kochsalz »Braun«: Chargenrückruf BeneFix: Zweifel an klinischen Daten Kombinierte orale Kontrazeptiva mit Desogestrel bzw. Gestoden: Risikobewertung Ansuchen um Konzessionserteilung Anstaltsapotheke Ansuchen um Bewilligung ärztlicher Hausapotheken

Apothekerkammerwahlen 2002 für die Funktionsperiode 1. April 2002 bis 31. März 2007
Wahlkundmachung

1. Die gemäß §31 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl I Nr.111/2001, in Verbindung mit §9 Abs.1 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 (WO), BGBl II Nr. 339/2001, bestellte Hauptwahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 2. Oktober 2001 beschlossen, die Wahlen in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer gemäß §§11 Abs.1 Z.1 und 12 WO auszuschreiben.
Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist gemäß §39 Abs.2 Gehaltskassengesetz 1959, BGBl Nr.254/1959 idgF, gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich.

2. Als Wahltag wird der Dienstag, der 22. Jänner 2002, bestimmt. Wahltag ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an die Kreiswahlkommissionen ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen.

3. Die Stimmabgabe ist am Wahltag von 8.00–16.00 Uhr in den jeweiligen Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen möglich, das ist
– für das Bundesland Burgenland die Landesgeschäftsstelle Burgenland, 7000 Eisenstadt, Permayerstraße 3,
– für das Bundesland Kärnten die Landesgeschäftsstelle Kärnten, 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/II,
– für das Bundesland Niederösterreich die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich,1090 Wien, Spitalgasse 31,
– für das Bundesland Oberösterreich die Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, 4015 Linz, Mozartstraße 26/1,
– für das Bundesland Salzburg die Landesgeschäftsstelle Salzburg, 5020 Salzburg, Alpenstraße 112/2,
– für das Bundesland Steiermark die Landesgeschäftsstelle Steiermark, 8041 Graz-Liebenau, Stadionplatz 2 (Stadionturm),
– für das Bundesland Tirol die Landesgeschäftsstelle Tirol, 6020 Innsbruck, Sparkassenplatz 3,
– für das Bundesland Vorarlberg die Landesgeschäftsstelle Vorarlberg, 6901 Bregenz, Leutbühel 1,
– für das Bundesland Wien die Landesgeschäftsstelle Wien, 1090 Wien, Spitalgasse 31,
möglich.
An die Adressen der Landesgeschäftsstellen sind auch die Wahlkuverts einzusenden, wo sie bis spätestens 12 Uhr des Wahltages eingelangt sein müssen.

4. In jedem Bundesland haben die Angehörigen des Wahlkörpers der selbstständigen und der angestellten Apotheker gemäß der Verordnung der Delegiertenversammlung vom 7. Oktober 2001 über die Festsetzung der Mandatszahlen Mitglieder in den Abteilungsausschuss der selbstständigen beziehungsweise den Abteilungsausschuss der angestellten Apotheker (Kammervorstand) in nachstehend angeführter Anzahl zu wählen:

Burgenland

je 1 Mitglied,

Kärnten

je 1 Mitglied,

Niederösterreich

je 2 Mitglieder,

Oberösterreich

je 2 Mitglieder,

Salzburg

je 1 Mitglied,

Steiermark

je 3 Mitglieder,

Tirol

je 1 Mitglied,

Vorarlberg

je 1 Mitglied,

Wien

je 5 Mitglieder.

Gleichzeitig haben die Angehörigen aus der Abteilung der selbstständigen Apotheker in die Abteilungsversammlung der selbstständigen Apotheker (Delegiertenversammlung) 36 Delegierte zu wählen. Hievon entfallen auf die nachstehend angeführten Bundesländer:

Burgenland

1 Delegierter,

Kärnten

2 Delegierte,

Niederösterreich

6 Delegierte,

Oberösterreich

5 Delegierte,

Salzburg

2 Delegierte,

Steiermark

5 Delegierte,

Tirol

3 Delegierte,

Vorarlberg

2 Delegierte,

Wien

10 Delegierte.

Ebenso haben die Mitglieder aus der Abteilung der angestellten Apotheker in die Abteilungsversammlung der angestellten Apotheker (Delegiertenversammlung) 36 Delegierte zu wählen. Hievon entfallen auf die nachstehend angeführten Bundesländer:

Burgenland

1 Delegierter,

Kärnten

2 Delegierte,

Niederösterreich

5 Delegierte,

Oberösterreich

4 Delegierte,

Salzburg

2 Delegierte,

Steiermark

6 Delegierte,

Tirol

3 Delegierte,

Vorarlberg

1 Delegierter,

Wien

12 Delegierte.


5. Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, den 13. November 2001, 15.00 Uhr, schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden.
Die Wahlvorschläge sind für die einzelnen Wahlkreise nach Wahlkörpern getrennt vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen in Listenform eingebracht werden.
Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung zu enthalten.
Der Wahlvorschlag hat die von der Wählergruppe namhaft gemachten Wahlwerber für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung zu enthalten, wobei mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden müssen, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind; die Wahlwerber sind unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlwerber tätig ist, ersatzweise des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen.
Der Wahlvorschlag hat den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu bezeichnen, andernfalls der erstbezeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter gilt.
Für jeden einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerber ist dem Wahlvorschlag die eigenhändig unterschriebene Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, aus der ersichtlich ist, dass der Wahlwerber die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist.
Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

6. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden bei den unter Punkt 3 dieser Wahlkundmachung angeführten Landesgeschäftsstellen ab 9. Jänner 2002 an Werktagen von 8.00–12.00 Uhr zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen.

7. Die Wählerverzeichnisse und ein Abdruck der Apothekerkammer-Wahlordnung können ab 7. Dezember 2001 bei den unter Punkt 3 dieser Wahlkundmachung angeführten Landesgeschäftsstellen der Österreichischen Apothekerkammer werktags von 8.00 bis 12.00 Uhr eingesehen werden.

8. Der Wahlkörper der selbstständigen Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbstständigen Apotheker (§7 Abs.2 und 3 Apothekerkammergesetz 2001) zu umfassen, der Wahlkörper der angestellten Apotheker alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§7 Abs.4 Apothekerkammergesetz).
Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist der Ort (die Anschrift) der Apotheke maßgebend, in der der Apotheker oder Aspirant tätig ist. Bei stellenlosen Apothekern und Aspiranten gemäß §7 Abs.4 Z.3 Apothekerkammergesetz und Apothekern, die gemäß §7 Abs.4 Z.4 Apothekerkammergesetz durch eine Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer, Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandats an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind, ist der Hauptwohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl Nr.601/1973, bei juristischen Personen der Ort der Apotheke maßgebend.
Wahlberechtigte, die Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen Apotheke auch als angestellter Apotheker in anderen Apotheken tätig sind, sind nur in das Wählerverzeichnis des Wahlkörpers der selbstständigen Apotheker in dem für die Apotheke, an welcher das Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen.
Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Arbeitsleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise vor, so entscheidet der angestellte Apotheker, in welches Wählerverzeichnis er aufgenommen wird.

9. Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerverzeichnisse kann jedes Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wählerverzeichnis seines Wahlkreises erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Wird im Einspruch die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege beizufügen. Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist der Einspruch dem Einspruchswerber ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.

10. Wahlberechtigt sind alle in Punkt 8 angeführten Apotheker, wenn Ihnen am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist, und sie
a. das Wahlrecht zum Nationalrat oder
b. als Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in ihrem Herkunftsstaat das Wahlrecht zu der gesetzgebenden Körperschaft
besitzen.
Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch einen Vertreter aus, der vom zuständigen Organ der juristischen Person hiezu bevollmächtigt wurde.
Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

11. Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder der Kammer, die zur Ausübung des Apothekerberufes befugt sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde. Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind außerdem nur wählbar, wenn sie mindestens fünf Jahre Mitglied der Apothekerkammer waren.

12. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme am Wahltag oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission ausüben. Die Wahlkuverts müssen spätestens am Wahltag um 12.00 Uhr eingelangt sein. Für die Umhüllung der Wahlkuverts ist das von der Hauptwahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission, dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper versehene amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

13. Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe abgedruckten leeren Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte, oder überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde oder zwei oder mehrere Wahlvorschläge (wahlwerbende Gruppe) angezeichnet wurden oder aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.
Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel. Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält und auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde oder mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt oder neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel.
Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich dadurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art oder sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

14. Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben. Gegen die Entscheidungen der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Wien, am 2. Oktober 2001

Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission:

(Min. Rat Dr. Wolfgang Michtner)

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
GZ: 21.420/100-VIII/A/3/01
Wien, 2. Oktober 2001

Kochsalz »Braun« 0,9% Infusionslösung – Chargenrückruf

Der Zulassungsinhaber Braun-Deutschland hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen davon informiert, dass es bei der zugelassenen Arzneispezialität Kochsalz »Braun« 0,9%-Infusionslösung, Z.Nr. 16.468, Zulassungsinhaber Braun-Deutschland, bei den Chargen 7275A71, 7302A71, 7354A71, 7362A71, zu einer partikulären Kontamination kommen kann.
Grund dafür sind Glasflaschen mit einer mangelhaften Innenvergütung, die durch hydrolytische Einflüsse der abgefüllten Lösung nach einer bestimmten Lagerzeit zu einer Partikelbildung führen können.
Alle Packungen der betroffenen Chargen sind über den Großhandel bzw. direkt an den Zulassungsinhaber zu retournieren.

Für den Bundesminister
Liebeswar

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
GZ: 21.420/103-VIII/A/3/01
Wien, 3. Oktober 2001

BeneFix® (Nonacog alfa)

BeneFix-Nonacog alfa 250 I.E.-Trockensubstanz und Lösungsmittel für eine Injektionslösung, Z.Nr.EU/1/97/047/001,
BeneFix-Nonacog alfa 500 I.E.-Trockensubstanz und Lösungsmittel für eine Injektionslösung, Z.Nr.EU/1/97/047/002,
BeneFix-Nonacog alfa 1.000 I.E.-Trockensubstanz und Lösungsmittel für eine Injektionslösung, Z.Nr.EU/1/97/047/003,
wirksamer Bestandteil Nonacog alfa, Zulassungsinhaber Genetics Institute of Europe B.V., Deutschland, Vertrieb für Österreich: Baxter Vertriebs GmbH
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen teilt mit:
BeneFix® (Nonacog alfa) enthält den rekombinanten Blutgerinnungsfaktor IX und ist für die Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei Patienten mit Hämophilie B indiziert.
Im Rahmen einer GCP-Inspektion dreier klinischer Studien, auf denen die EU-Zulassung von BeneFix® basierte, wurden bei zwei dieser Studien Mängel gefunden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der klinischen Daten entstehen lassen.
Das CPMP (Committee for Proprietary Medicinal Products) empfiehlt daher eine intensive Postmarketing-Überwachung aller Patienten, die zum ersten Mal mit BeneFix® behandelt werden, sowie die Durchführung zweier neuer klinischer Studien.
Die Firma Baxter hat die ihr bekannten österreichischen Anwender von BeneFix® (43 Ärzte bzw. Kliniken) mit einem »Dear Doctor Letter« über den genannten Sachverhalt genauer informiert.
Falls darüber hinaus auch andere Stellen BeneFix® anwenden, wird die Firma Baxter auf Anfrage auch an diese detaillierte Informationen weitergeben:
Firma Baxter Vertriebs GmbH
1031 Wien, Landstraßer Hauptstraße 99
Tel. 01/711 20–228, Ingrid Huber (Produkt Management Hämophilie)

Für den Bundesminister
Liebeswar

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
GZ: 21.420/99-VIII/A/3/01
Wien, 28. September 2001

Kombinierte orale Kontrazeptiva,
die Desogestrel bzw. Gestoden enthalten

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen teilt mit:
Der Ausschuss für Arzneispezialitäten (CPMP), das wissenschaftliche Gremium der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA), hat das Ergebnis der Risikobewertung der venösen Thromboembolie (VTE) im Zusammenhang mit der Anwendung kombinierter oraler Kontrazeptiva (KOK) der so genannten »dritten Generation«, die die Gestagene Desogestrel oder Gestoden enthalten (mono-, bi- oder triphasische Zubereitungen), bekannt gegeben.
Die Bewertung durch den CPMP ist das Ergebnis einer seit 1995 laufenden Untersuchung, die auf der Grundlage dreier von einander unabhängig durchgeführter epidemiologischer Studien begann, welche auf ein erhöhtes VTE-Risiko im Zusammenhang mit der Anwendung Desogestrel- bzw. Gestoden-haltiger KOK im Vergleich zu den Levonorgestrel-haltigen KOK hingewiesen hatten.
Die EMEA hatte dazu bereits 1995 und anschließend, unter Berücksichtigung neuer bekannt gewordener Daten, 1996 und 1997 Stellung genommen. Jetzt wertete der CPMP weitere epidemiologische Studien sowie Studien zur hämostatischen Wirkungsweise aus. Bei der jetzt vorgelegten Bewertung hat der CPMP alle bis einschließlich Mitte September 2001 vorliegenden neuen Informationen berücksichtigt.
Auf der Grundlage aller Informationen kommt der CPMP in seinem öffentlichen Bewertungsbericht zu folgendem Schluss:
Venöse Thromboembolien sind eine seltene, aber schwerwiegende Nebenwirkung aller KOK-Arten.
Das VTE-Risiko ist niedrig, und insgesamt weisen alle verfügbaren KOK ein günstiges Nutzen/Risiko-Verhältnis auf.
Dieses Risiko ist im ersten Jahr einer erstmaligen Anwendung eines KOK am höchsten, unabhängig davon, welches KOK angewendet wird.
Daten weisen darauf hin, dass bei der Anwendung von KOK, die mindestens 30 µg Ethinylestradiol in Kombination mit Desogestrel oder Gestoden enthalten, gegenüber den Levonorgestrel-haltigen KOK mit der gleichen Menge an Ethinylestradiol ein etwas erhöhtes VTE-Risiko besteht. Die Abschätzungen des relativen VTE-Risikos dieser KOK im Vergleich zu dem der Levonorgestrel-haltigen KOK wiesen in den einzelnen epidemiologischen Studien erhebliche Unterschiede auf. Nach gründlicher Auswertung aller verfügbaren Daten liegt die beste Schätzung des relativen Risikos zwischen 1,5 und 2.
Für Desogestrel-haltige KOK mit 20 µg Ethinylestradiol weisen die verfügbaren epidemiologischen Daten nicht auf ein niedrigeres VTE-Risiko hin als für KOK mit 30 µg Ethinylestradiol.
Es liegen zur Zeit keine epidemiologischen Studien vor, in denen Gestoden-haltige KOK mit 20 µg Ethinylestradiol mit Levonorgestrel-haltigen KOK verglichen werden. Da jedoch in den Studien mit Zubereitungen mit 30 µg Ethinylestradiol kein Unterschied im VTE-Risiko zwischen Desogestrel und Gestoden festgestellt wurde, kann in Analogie angenommen werden, dass kein Unterschied im VTE-Risiko zwischen Gestoden-haltigen KOK mit 20 µg Ethinylestradiol gegenüber denen mit 30 µg Ethinylestradiol besteht.
Zur Zeit liegen keine Daten zum VTE-Risiko von KOK mit weniger als 20 µg Ethinylestradiol vor.
Es liegen nur unzureichende Daten zum VTE-Risiko bei KOK mit anderen Gestagenen als Levonorgestrel, Desogestrel oder Gestoden vor.
Das VTE-Risiko kann sinnvoll folgendermaßen beschrieben werden:
– Bei gesunden Frauen zwischen 15 und 44 Jahren, die keine KOK nehmen: 5 bis 10 Fälle pro 100.000 Frauen-Jahre
– Bei Frauen, die Levornogestrel-haltige KOK mit weniger als 50 µg Ethinylestradiol nehmen: 20 Fälle pro 100.000 Frauen-Anwendungsjahre
– Bei Frauen, die KOK nehmen, die mindestens 20 µg Ethinylestradiol in Kombination mit Desogestrel oder Gestoden enthalten (in mono-, bi- oder triphasischen Zubereitungen): 30 bis 40 Fälle pro 100.000 Frauen-Anwendungsjahre
– Es sollte jedoch festgehalten werden, dass das mit allen KOK im Zusammenhang stehende VTE-Risiko niedriger ist als das Risiko während einer Schwangerschaft, das sich auf etwa 60 Fälle pro 100.000 Schwangerschaften beläuft.
Es liegt kein schlüssiger Nachweis für einen Unterschied zwischen den verschiedenen KOK-Arten hinsichtlich der sonstigen Verträglichkeit vor.
Es gibt keinen Nachweis für ein unterschiedliches Risiko hinsichtlich eines Myokardinfarktes (bei Frauen, die jünger als 35 Jahre sind) oder eines Schlaganfalles zwischen KOK mit Desogestrel oder Gestoden und Levornorgestrel-haltigen KOK mit weniger als 50 µg Ethinylestradiol.
Daher gibt der CPMP die folgenden Empfehlungen:
Es besteht kein Grund, die Anwendung eines KOK aufgrund dieser Befunde abzubrechen.
Bei erstmaliger Verschreibung eines KOK sollte Folgendes berücksichtigt werden:
Die Auswirkung des relativ erhöhten VTE-Risikos bei KOK mit mindestens 20 µg Ethinylestradiol in Kombination mit Desogestrel oder Gestoden (in mono-, bi- oder triphasischen Zubereitungen) im Vergleich zu den Levonorgestrel-haltigen KOK mit weniger als 50 µg Ethinylestradiol auf die Anzahl zusätzlicher Fälle ist im ersten Jahr einer erstmaligen KOK-Anwendung am stärksten.
An die folgenden Sachverhalte sei hier nochmals erinnert:
Im Hinblick auf das VTE-Risiko stellen frühere oder gegenwärtige venöse thromboembolische Ereignisse Kontraindikationen für eine KOK-Anwendung dar. Auch im Falle eines früheren oder kürzlichen Myokardinfarkts oder Schlaganfalls sind KOK kontraindiziert.
Bei der Verschreibung von KOK sollten die bekannten Risikofaktoren, wie Übergewicht, die Phase nach einer Geburt, kürzlich erfolgte chirurgische Eingriffe und das Auftreten venöser Thrombosen in der Familie berücksichtigt werden. Außerdem sollte vor einer Operation oder im Falle einer Immobilisierung aus irgend einem Grund das Absetzen eines KOK in Betracht gezogen werden.
Nach Berücksichtigung aller in Frage kommenden Sicherheitsmaßnahmen empfiehlt der CPMP, Änderungen der entsprechenden Abschnitte in der Zusammenfassung der Produktmerkmale (Produktinformation) in den nationalen Zulassungen für KOK vorzunehmen.
Weitere Einzelheiten werden in Kürze auf der Website des BMSG (www.bmsg.gv.at) zu finden sein. Derzeit wird auf die Website der EMEA (www.emea.eu.int) verwiesen.

Für den Bundesminister
Liebeswar

Ansuchen um Konzessionserteilung für eine Anstaltsapotheke

Die Stadtgemeinde Amstetten als Rechtsträgerin des a.ö. Krankenhauses Amstetten hat die Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke mit dem Standort »Grundstück in 3300 Amstetten, Krankenhausstraße 21, Grundstücks-Nr. 973/49, 962/2, EZ 2990, 438, KG Amstetten« beantragt.
Inhaber von öffentlichen Apotheken, welche den Bedarf an einer neu zu errichtenden Anstaltsapotheke als nicht gegeben erachten, können etwaige Einsprüche gegen die Bewilligung innerhalb von längstens sechs Wochen, vom Tag der Verlautbarung in den »Amtlichen Nachrichten für Niederösterreich«* an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten schriftlich einbringen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht gezogen.

Für den Landeshauptmann
Dr. Ladenbauer

* vom 28. September 2001

Ansuchen um Bewilligung ärztlicher Hausapotheken

Dr. Maria Lindner, Ärztin für Allgemeinmedizin, hat um die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in 4293 Gutau, Kefermarkter Straße 4, angesucht.
Inhaber öffentlicher Apotheken, die den Bedarf an der Hausapotheke als nicht gegeben erachten, können allfällige Einsprüche gegen deren Errichtung innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen, vom Tag der Verlautbarung dieser Kundmachung in der »Amtlichen Linzer Zeitung«* an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mündlich oder schriftlich einbringen. Später einlangende Einsprüche werden nicht berücksichtigt.

Für den Landeshauptmann
Dr. Silvia Stöger

* vom 20. September 2001

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