Innergemeinschaftlicher Versandhandel und die Umsatzsteuer

Versandhandel

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Es ist unbeachtlich, ob der Verkauf über einen Webshop oder über andere Kommunikationswege erfolgt. Die aktuell gültigen Regelungen sind seit dem 1. Juli 2021 in Kraft und ersetzen die zuvor angewandten länderspezifischen Lieferschwellen.


Was versteht man unter der Versandhandelsregelung?


Liefert ein Unternehmen aus Österreich Waren an private oder an bestimmte andere Abnehmer:innen (idR. Nichtunternehmer:innen) in das übrige Gemeinschaftsgebiet, dann kommt es betreffend der Umsatzsteuer grundsätzlich zu einer Besteuerung im Bestimmungsland. Es gelten somit die umsatzsteuerlichen Bestimmungen des Landes, in das geliefert wird. Damit die Umsatzsteuer korrekt berechnet werden kann, ist es notwendig, die jeweiligen Steuersätze in den Empfängerländern zu kennen. Diese können mithilfe von Zolltarifnummern der Produkte ermittelt werden. Die Europäische Kommission stellt eine Datenbank zur Verfügung, in der verschiedenste Steuersätze abgerufen werden können.

Abfuhr der Umsatzsteuer


Die im jeweiligen Bestimmungsland zu entrichtende Umsatzsteuer aus dem Versand der Waren kann für all diese Umsätze in einem EU-Mitgliedsstaat (somit in Österreich) im EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) erklärt werden. Die Registrierung kann über FinanzOnline elektronisch eingebracht werden. Aufgrund des EU-OSS ist es somit nicht notwendig, sich in jedem Land, in das geliefert wird, umsatzsteuerlich zu registrieren. Die Meldung und Abfuhr erfolgen quartalsweise, die Erklärung und Bezahlung der Steuer hat binnen eines Monats nach Quartalsende zu erfolgen.

Ausnahme vom Bestimmungslandprinzip


Die Umsätze von Kleinstunternehmen von insgesamt bis zu maximal EUR 10.000 (kumuliert für alle EU-Länder) pro Jahr können unter bestimmten Umständen weiterhin im Ursprungsland (Österreich) versteuert werden. Auf diese Vereinfachungsregel kann jedoch verzichtet werden.
Bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren wie Tabak oder Wein, welche von Apotheken eher nicht verkauft werden, gilt unabhängig von der Umsatzhöhe immer das Bestimmungslandprinzip.


Durch diese Regelungen sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, welche dadurch entstehen können, dass Versandhändler aus Ländern, die niedrige Umsatzsteuersätze aufweisen, versenden.
Bei Fragen zu der Versandhandelsregelung können Sie mich gerne im Apothekerverband kontaktieren. Alternativ steht Ihnen Ihr/Ihre Steuerberater:in mit Sicherheit auch gerne unterstützend zur Verfügung.

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